Erweiterung eines Wohngebäudes im Außenbereich
Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB, nach welchen die Erweiterung eines Wohngebäudes im Außenbereich unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist, liegen dann jedenfalls nicht vor, wenn ein zweites Bauwerk, das vom bestehenden Wohngebäude räumlich abgesetzt ist, als eigenständige bauliche Anlage errichtet wird und diese lediglich über eine baulich-konstruktive Verbindung mit der bestehenden Anlage verbunden ist.
Das BVerwG hat in einem Beschluss vom 16.04.2008 (Az.: 4 B 24/08) die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision abgelehnt. Der Kläger wollte geklärt wissen, ob die Errichtung eines mit einem vorhandenen Wohngebäude baulich-konstruktiv verbundenen Anbaus keine eigenständige Wohnung bildet, ob die Errichtung zudem keine qualitative Veränderung des vorhandenen Gebäudes bewirkt und der Anbau damit eine nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB zulässige Erweiterung des bestehenden Wohngebäudes darstellt.
Das BVerwG hielt an seiner bisherigen Rechtsprechung zur Erweiterung von Wohngebäuden im Außenbereich fest. Der Tatbestand des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB ist jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn ein zweites, vom bestehenden Wohngebäude räumlich abgesetztes Bauwerk als eigenständige bauliche Anlage errichtet wird. § 35 BauGB diene dem Schutz des Außenbereichs vor einer starken Zersiedelung. Eine solche zusätzliche Beeinträchtigung des Außenbereichs halte sich in Grenzen, wenn ein bereits vorhandenes Gebäude lediglich erweitert, gleichzeitig die Anzahl der baulichen Anlagen aber nicht erhöht werde. Ob eine zweite bauliche Anlage errichtet werden soll, unterliegt der tatrichterlichen Würdigung und hängt jeweils von den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls ab.
Erscheinungsdatum: 13.06.2008

