Das Merkmal der städtebaulichen Erforderlichkeit im Planänderungsverfahren
Das OVG NRW hat in einem Urteil vom 18.12.2008 (Az.:10 D 16/07.NE) seine bisherige Rechtssprechung zu den Anforderungen an das Merkmal der städtebaulichen Erforderlichkeit bestätigt.
Der Normenkontrollantrag von Grundstückseigentümern im Gebiet eines Bebauungsplans richtete sich gegen die Änderung der festgesetzten Erschließung. Im Rahmen einer Planänderung wurde die Festsetzung einer als Haupterschließung vorgesehen öffentlichen Verkehrsfläche aufgehoben. Der Planänderung war ein entsprechender Antrag eines weiteren Grundstückeigentümers vorausgegangen, auf dessen Grundstück sich die öffentliche Verkehrsfläche befand. Nach Auffassung der Gemeinde sei die Erschließung der Grundstücke der Antragsteller durch einen bisher zur Erschließung genutzten ca. 69 m langen und ca. 3 m breiten Stichweg ausreichend gesichert. Ferner sei der Ausbau der Haupterschließung auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen, da der Eigentümer die Erschließung über sein Grundstück ablehne und eine Enteignung aufgrund der ausreichenden Erschließung über den Stichweg abwägungsfehlerhaft wäre.
Das OVG NRW gab der Normenkontrolle der Antragssteller mit der Begründung statt, es fehle bereits an der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planänderung. Führt eine Planänderung zu städtebaulichen Missständen und ist sie für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht erforderlich, liegt ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB vor. Zwar stellt das Merkmal der Erforderlichkeit nur bei groben Verstößen und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen eine wirksame Schranke der gemeindlichen Planungshoheit dar, dennoch muss jede Bauleitplanung eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleisten.
Hebt der Plangeber die Festsetzung einer Haupterschließung auf, so führt dies zu einem städtebaulichen Missstand. Dieser ist vorliegend darin zu sehen, dass künftig keine ausreichende Erschließung von Teilbereichen des Plangebiets mehr möglich ist. Der derzeit zur Erschließung genutzte Stichweg ist aufgrund seiner tatsächlichen Ausgestaltung nicht dazu geeignet, eine verkehrssichere Erschließung dauerhaft zu gewährleisten.
Das OVG NRW begründete seine Entscheidung u. a damit, dass vorliegend die als Stand der Technik festgelegten Vorgaben der EAE 85/95 (Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen) nicht angemessen berücksichtigt wurden. Möchte eine Gemeinde im Rahmen der Bauleitplanung geringere Anforderungen an die Wegesbreite durchsetzen, muss sie darlegen, dass die Verkehrssicherheit noch gewahrt ist. Dies war vorliegend nicht der Fall, da der nur ca. 3 m breite und 67 m lange Stichweg keinen Begegnungsverkehr ermöglicht und Gefahren bei der Befahrung mit Rettungsfahrzeugen bestehen.
In den Fällen, in denen eine Planänderung zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit führt, trägt diese den privaten Belangen und den Belangen des Allgemeinwohls nicht ausreichend Rechnung und ist somit städtebaulich nicht erforderlich.
Erscheinungsdatum: 28.01.2009

