Dr. Tassilo Schiffer

Tel. +49(0)221/9 51 90-84
Fax +49(0)221/9 51 90-94
t.schiffer@cbh.de

BVerwG: Zu den Rechten einer Gemeinde im fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren

Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG vermittelt eine wehrfähige Rechtsposition nur hinsichtlich konkreter gemeindlicher Planung und originär von der gemeindlichen Planungshoheit umfassten Belange

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem Beschluss vom 18.03.2008 auf Grund eines Eilantrages einer Gemeinde gegen den Neubau einer Bundesautobahn in den neuen Bundesländern mit der Reichweite der in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG geregelten Planungshoheit der Gemeinde auseinandergesetzt.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte zunächst klar, dass die Planungshoheit der Gemeinde durch eine fremde Fachplanung nur dann beeinträchtigt sein kann, wenn im Zeitpunkt der Überplanung eine hinreichend konkrete Planung der Gemeinde vorliegt und diese Planung auch grundsätzlich durchsetzbar wäre. Vage und nicht konkrete Planungen seien ohne insoweit ohne Belang. In diesem Zusammenhang unterstrich das BVerwG, dass die gemeindliche Planungshoheit nicht das Recht der Gemeinde umfasse, ihre Verkehrsinfrastruktur unangetastet zu lassen.

Eine Absage erteilte das Bundesverwaltungsgericht auch der Rechtsauffassung der Gemeinde, die mit dem von ihr angegriffenen Planfeststellungsbeschluss vorbereitete Enteignung von gemeindeeigenen Flächen sei bereits deswegen rechtswidrig, weil Belange des Natur- oder Umweltschutzes nicht beachtet worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht verdeutlichte, dass die Gemeinde keine Grundrechtsträgerin ist und sie sich aus diesem Grund auch nicht auf Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG berufen kann. Andernfalls, so das Bundesverwaltungsgericht, könnte sich die Gemeinde über die Anrufung der Verwaltungsgerichte zum Kontrolleur anderer staatlicher Behörden in Bezug auf die allgemeine Wahrung des öffentlichen Rechts aufschwingen. Insbesondere folge aus Art. 28 Abs. 2 GG  gerade kein Recht auf umfassende Überprüfung eines Planfeststellungsbeschlusses unter allen rechtlichen Gesichtspunkten.

Auch wenn der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.2008 in rechtlicher Hinsicht wenig Überraschendes enthält, so umreißt er noch einmal deutlich die Reichweite der grundgesetzlich verbürgten Planungshoheit der Gemeinden.

Erscheinungsdatum: 30.04.2008