Christopher Küas

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Bundesverwaltungsgericht: Zur Bewertung von artenschutzrechtlichen Beeinträchtigungen bei Straßenbauvorhaben

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 09.07.2008 die rechtlichen Maßstäbe für die Ermittlung und Bewertung der von einem Straßenbauvorhaben verursachten artenschutzrechtlichen Beeinträchtigungen und deren gerichtliche Überprüfung präzisiert. Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass es die in 2006 eingeführte erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Gerichtes für bestimmte Straßenverkehrsprojekte für verfassungsgemäß hält.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage von eigentumsbetroffenen Bürgern und eines Naturschutzvereins gegen den straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Detmold für den Bau einer Nordumgehung von Bad Oeynhausen abgewiesen. Durch das Planvorhaben soll eine Lücke im Fernstraßennetz zwischen der A30 westlich und der A30/A2 östlich der Stadt geschlossen werden. Derzeit wird der Fernverkehr über eine Bundesstraße durch das Stadtgebiet von Bad Oeynhausen und Löhne geführt.

Die Kläger hatten gerügt, dass das Planvorhaben gegen Vorschriften des deutschen und europäischen Artenschutzrechts verstoße, weil es vorhandene Vorkommen von Fledermäusen und diversen Vogel- und Amphibienarten beeinträchtige, und dass die Planfeststellungsbehörde andere, sich aufdrängende Trassenvarianten zu Unrecht aus der Planung ausgeschieden habe. Dabei handelte es sich um eine abgesenkte Troglösung auf der Trasse der bisherigen Stadtdurchfahrt und eine weite Südumfahrung.

Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden fachgutachterlichen Ermittlungen und Bewertungen einschließlich der festgesetzten umfangreichen naturschutzrechtlichen Maßnahmen im Ergebnis nicht zu beanstanden sind. Das Gericht hat betont, dass nicht jedes, sondern nur ein durch das Straßenbauvorhaben signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko den Tatbestand des artenschutzrechtlichen Tötungsverbotes erfüllt. Der Planfeststellungsbeschluss leide auch hinsichtlich der Variantenauswahl nicht an einem Abwägungsfehler. Die Planfeststellungsbehörde habe die abgesenkte Troglösung wegen des nicht auszuschließenden Risikos für die Heilquellen im Stadtgebiet zu Recht verwerfen dürfen. Die von den Klägern vorgeschlagene weite Südumfahrung habe die Behörde vor allem wegen mit ihr verbundener Nachteile in der straßenentwurfstechnischen Beurteilung ebenfalls aus der weiteren Betrachtung ausschließen dürfen.

Aus Anlass des vorliegenden Falles hat das Bundesverwaltungsgericht auf eine entsprechende Rüge der Kläger ebenfalls entschieden, dass es die Ende 2006 eingeführte erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Gerichtes für bestimmte Straßenverkehrsprojekte für verfassungsgemäß hält. Der Gesetzgeber sei von Verfassungs wegen nicht gehindert, abweichend vom herkömmlichen Aufbau der Rechtswege einem obersten Bundesgericht, das grundsätzlich als Revisionsgericht für die Entscheidung über Rechtsfragen zuständig sei, ausnahmsweise auch Verfahren zuzuweisen, in denen es als erste Instanz selbst Tatsachenfeststellungen zu treffen habe. Den für eine solche Ausnahmegenehmigung erforderlichen sachlichen Grund habe der Gesetzgeber zu Recht darin sehen dürfen, dass er Planungsvorhaben für bestimmte, von ihm aufgelistete Verkehrsprojekte aus bundesstaatlichen Gründen beschleunigen wolle. Dies sei mit Blick auf den dem Gesetzgeber insoweit zuzuerkennenden Entscheidungsspielraum nicht zu beanstanden. Allerdings müsse die Zuweisung erstinstanzlicher Zuständigkeiten an ein oberstes Bundesgericht in quantitativer und qualitativer Hinsicht die Ausnahme bleiben. Die sich hieraus ergebenden Grenzen hat das Bundesverwaltungsgericht als noch nicht überschritten angesehen.

Erscheinungsdatum: 11.07.2008