Dr. Tassilo Schiffer

Tel. +49(0)221/9 51 90-84
Fax +49(0)221/9 51 90-94
t.schiffer@cbh.de

Bundesverwaltungsgericht: Streitigkeiten über die Pflicht zur Kostentragung bei Verlegung einer im öffentlichen Straßenraum verlegten Telekommunikationslinie

Mit Beschluss vom 17.11.2008 (Az.: 6 B 41.08) hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die bislang in Rechtsprechung und Literatur höchst umstrittene Frage des richtigen Rechtsweges für Streitigkeiten über die Frage der Tragung der Kosten von Leitungsumverlegungen im Anwendungsbereich des TKG endgültig entschieden.

Streitigkeiten, die die Frage der Tragung der Kosten von Leitungsumverlegungen zum Gegenstand haben, sind nach Auffassung des BVerwG öffentlich-rechtlicher Natur. Dies ergibt sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes daraus, dass sich die maßgeblichen Vorschriften (vgl. insbesondere §§ 72 ff. TKG) an den wegenutzungsberechtigten Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes wenden, der ein ihm verliehenes öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht ausübt.

Die Befugnis, Verkehrswege für öffentlichen Zwecken dienende Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen, steht nämlich zunächst dem Bund zu. Dieser überträgt es auf den jeweiligen Netzbetreibern (vgl. §§ 68 Abs. 1, 69 Abs. 1 TKG 2004). Der Gewährleistungsauftrag des Bundes im Bereich der Telekommunikation ist nach derzeit geltendem Recht in Art. 87f Abs. 1 GG verankert. Das darauf zurückzuführende öffentlich-rechtliche Nutzungsrecht des Bundes ändert seinen Rechtscharakter nicht dadurch, dass es nach seiner Übertragung von dem Betreiber eines Telekommunikationsnetzes ausgeübt wird.

Das wegenutzungsberechtigte Telekommunikationsunternehmen wird vielmehr jeweils als Inhaber eines öffentlich-rechtlichen Sonderrechts angesprochen. Das vom Bund abgeleitete öffentlich-rechtlich ausgestaltete Nutzungsrecht steht mit den gesetzlichen Folgeregelungen in einem derart engen Zusammenhang, dass die Annahme des Zivilrechtsweges letztlich sachwidrig wäre.
Mit dem vorstehenden Beschluss des BVerwG dürfte sich der Streit um den richtigen Rechtsweg für Ansprüche aus den §§ 68 bis 75 TKG zukünftig erledigt haben.

Erscheinungsdatum: 12.12.2008