Dr. Jochen Hentschel

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Bundesverwaltungsgericht: Kein Anspruch eines Grundstückseigentümers auf gleichbleibenden Grundwasserspiegel

In vielen Gegenden Deutschlands wird der Grundwasserspiegel künstlich niedrig gehalten, weil etwa der Bergbau oder die Landwirtschaft dies erfordern. Private Grundstückseigentümer haben jedoch grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass die entsprechenden Maßnahmen dauerhaft beibehalten werden.

In dem Fall, über den das Bundesverwaltungsgericht im vergangenen Monat entschieden hat, hatten Grundstückseigentümer gegen einen Wasser- und Bodenverband geklagt, weil dieser Maßnahmen zur Absenkung des Grundwasserspiegels, die schon seit Jahrzehnten betrieben worden waren, eingestellt hatte. Hierauf war Wasser in die Keller der Kläger eingedrungen. Zu den Verbandsaufgaben gehört jedoch - was zwischen den Parteien unstreitig war - nicht die Durchführung von Entwässerungsmaßnahmen zu Gunsten von privaten Hauseigentümern, sondern die Förderung der Landwirtschaft. Dass die Kläger von Entwässerungsmaßnahmen, die der Landwirtschaft gedient haben, in tatsächlicher Hinsicht auch profitiert hätten, führe nicht zu einer rechtlichen Bindung des Verbands. Er könne die Maßnahmen ohne Rücksicht auf die Interessen der Kläger einstellen. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass das jeweilige Haus der Kläger baurechtlich genehmigt sei und der entsprechende Bebauungsplan keinen Hinweis auf den natürlichen Grundwasserspiegel und die Entwässerungsmaßnahmen enthalten habe. Sich um Letzteres zu kümmern, sei Aufgabe der bauleitplanenden Gemeinde, nicht des Verbands.


BVerwG, Beschluss vom 13.03.2008 – 7 B 7/08

Erscheinungsdatum: 18.04.2008