
Dr. Jochen Hentschel
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Bundesverwaltungsgericht: Änderung eines Bebauungsplans zu Lasten des Bauherrn auch noch im laufenden Gerichtsverfahren möglich
Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens ist – soweit die Baugenehmigung Gegenstand eines Gerichtsverfahrens zwischen Kommune und Aufsichtsbehörde ist – der Tag der letzten mündlichen Verhandlung. Eine Kommune, die ein bestimmtes Vorhaben verhindern will, kann also während des laufenden Rechtsstreits den maßgeblichen Bebauungsplan zum Nachteil des Bauherrn ändern.
Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13.12.2007 (Aktenzeichen 4 C 9.07) entschieden. Im Rahmen einer Revision hatte es den Fall zu behandeln, dass eine baden-württembergische Stadt in ihrer Eigenschaft als Bauaufsichtsbehörde die Genehmigung zur Erweiterung eines Lebensmittel-Discount-Geschäfts von 700 qm um 147 qm verweigert hatte. Von ihrer Aufsichtsbehörde war die Stadt dann aber dazu verpflichtet worden, die Baugenehmigung zu erteilen. Die Stadt erhob hierauf Klage und änderte während des Verfahrens den maßgeblichen Bebauungsplan. Ihrer Auffassung nach stand der geänderte Bebauungsplan der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Verkaufsflächenerweiterung nun eindeutig entgegen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg als Berufungsinstanz hatte diesen Einwand für unbeachtlich erklärt (Urteil vom 12.07.2006, Aktenzeichen 3 S 1726/05). Unter Verweis auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hatte der Gerichtshof auf die bauplanungsrechtliche Situation zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abgestellt und die nachfolgenden Änderungen des Bebauungsplans nicht beachtet.
Erscheinungsdatum: 18.01.2008
