
Dr. Tassilo Schiffer
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Bay. VGH hebt Baustopp für Autobahn auf
Dem Interesse eines Klägers, den Baubeginn eines Großvorhabens bis zu einer Entscheidung über von ihm angekündigte Rechtsmittel zu unterbinden, kommt im Falle einer Klageabweisung kein Gewicht mehr zu.
Dem Beschluss des Bay. VGH vom 19.02.2008 (Az.: 8 A 07.400055) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Bay. VGH hatte im Jahre 2005 auf Antrag der Kläger einen Baustopp für die Isental-Autobahn A 94 verhängt, weil die Regierung von Oberbayern in dem das Vorhaben legalisierenden Planfeststellungsbeschluss insbesondere Fragen des europäischen Naturschutzrechtes nicht untersucht hatte. Die erforderlichen Untersuchungen sind zwischenzeitlich durch die Regierung von Oberbayern nachgeholt worden. Die im Anschluss daran neu abgewogene Entscheidung der Regierung von Oberbayern war ausweislich eines Urteils des Bay. VGH vom 30.10.2004 rechtlich nicht mehr zu beanstanden. Daraufhin hat der Bay. VGH mit Beschluss vom 19.02.2008 den Baustopp für die A 94 aufgehoben.
Der Bay. VGH folgte damit einem Antrag der Regierung von Oberbayern. Dem Interesse der Kläger, den Baubeginn der Isental-Autobahn bis zur Entscheidung über ihre angekündigten Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Gerichts vom 30.10.2007 weiter hinauszuzögern, kommt wegen der Klageabweisung kein Gewicht mehr zu. Im Rahmen der Interessenabwägung stellte das Gericht einerseits maßgeblich auf die gesetzgeberische Grundentscheidung, dass bei Großvorhaben des Fernstraßenrechts Klagen grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben, ab. Andererseits berücksichtigte das Gericht auch, dass der Bauherr durch die Aufhebung des Baustopps in die Lage versetzt wird, aus naturschutzrechtlichen Gründen bestehende Zeitfenster für die Baufeldfreimachung und den Gehölzeinschlag auszunutzen.
Erscheinungsdatum: 07.03.2008
