Anforderungen an eine Brandmeldeanlage
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 02.08.2007 (Az.: 11 K 6477/06) ausführlich die Notwendigkeit der Direktaufschaltung einer Brandmeldeanlage zur Feuerwehr behandelt.
Die Klägerin hatte eine Genehmigung für eine Nutzungsänderung „Flachbau Druckerei in Büro, Neubau eines Treppenhauses“ für ein „EDV-Systemhaus, Rechenzentrum“ beantragt. Ein Brandschutzkonzept für dieses Vorhaben wurde dem Antrag beigefügt. Danach sollten die Decken im ersten Obergeschoss feuerhemmend in F30-Qualität ausgeführt werden. Die Baugenehmigung wurde antragsgemäß erteilt. In der Folge wurde der zuständigen Behörde von dem Architekten der Klägerin vorgetragen, dass die Bauausführung der Decken abweichend von dem Brandschutzkonzept nicht in F30-Qualität erfolgen könne, weil dies aufgrund der konstruktiven Gegebenheiten nicht möglich sei. Vielmehr sollte stattdessen eine Brandmeldeanlage mit Aufschaltung auf eine ständig besetzte Stelle eingerichtet werden.
Die Behörde holte daraufhin eine Stellungnahme der örtlichen Feuerwehr ein. Diese befürwortete die Einrichtung einer Brandmeldeanlage, machte allerdings die Vorgabe, dass eine Aufschaltung zur Zentrale der Feuerwehr erfolgen müsse. Diese Forderung wurde zum Inhalt einer Nachtragsgenehmigung gemacht. Bei der abschließenden Bauzustandsbesichtigung wurde jedoch festgestellt, dass die Brandmeldeanlage nicht zur Feuerwehr, sondern zu einem privaten Sicherheitsdienst aufgeschaltet war. Daraufhin wurde der Klägerin mittels Ordnungsverfügung aufgegeben, die Vorgaben der Nachtragsgenehmigung unverzüglich umzusetzen. Gegen diese Ordnungsverfügung setzte sich die Klägerin zur Wehr. Sie wies darauf hin, dass selbst im Brandfall nur der Sachschutz betroffen sei.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die Klage ab, da die Ordnungsverfügung rechtmäßig sei. Gegenstand der Ordnungsverfügung sei die Vollstreckung der Nachtragsgenehmigung, die die Direktaufschaltung der Brandmeldeanlage zur Feuerwehr vorsah. Die Klägerin habe sich nicht gegen diese Genehmigung zur Wehr gesetzt; damit sei diese bestandskräftig geworden und könne mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden. Die Nachtragsgenehmigung sei auch nicht offensichtlich rechtswidrig. Die Forderung zum Einbau der Brandmeldeanlage mit Direktaufschaltung zur Feuerwehr sei im Ausgleich für die ursprünglich vorgesehene Errichtung des Daches in F30-Qualität erfolgt. Bei der Anordnung dieser Maßnahme habe die Behörde ermessenfehlerfrei gehandelt. Vorrangig müsse durch die Behörde die Gefahrenabwehr sichergestellt werden. Die Ausgestaltung des Daches in F30 sei zum Schutze des Stahltragewerkes gefordert worden und sollte eine möglichst lange Standsicherheit gewährleisten. Wenn hiervon ein Abweichung gewährt werde und sich dadurch im Notfall die Rettungszeit reduziere, müsse sichergestellt werden, dass die Rettung in der verbleibenden kürzeren Zeit erfolgen muss. Dies könne vor allem dadurch gewährleistet werden, dass die Feuerwehr auf dem schnellstmöglichen, am wenigsten fehleranfälligen Weg alarmiert wird. Die Direktaufschaltung zur Feuerwehr erfülle diese Voraussetzungen. Die Zwischenschaltung eines privaten Sicherheitsdienstes, der seinerseits die Feuerwehr alarmiert, hätte einen weiteren Zeitverlust zur Folge, der im Hinblick auf die Zielsetzung der Gefahrenabwehr nicht hingenommen werden kann. Auch die einschlägigen technischen Vorschriften sähen eine unmittelbare Aufschaltung zu einer behördlichen Stelle vor. Auch das Argument der Klägerin, dass im Brandfalle nur ein Sachschaden zur befürchten sei, greife nicht durch. Das Gebäude liege in einem Kerngebiet. Die Ausbreitung eines Brandes in einem derart sensiblen Bereich müsse in jedem Fall verhindert werden.
Erscheinungsdatum: 25.01.2008

