Stefan Koch

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Anforderungen an die Löschwasserkapazität einer Tiefgarage

Eine über den Grundschutz hinausgehende Löschwasserkapazität muss für eine Tiefgarage durch den Eigentümer nur dann gewährleistet werden, wenn durch die Anlage atypische Brandrisiken hervorgerufen werden.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat sich in seinem Beschluss vom 28.05.2005 (Az. 1 S 191.07) ausführlich mit dem Nachweis einer über den Grundschutz hinausgehenden Löschwasserversorgung für eine Tiefgarage befasst.

Der Antragsteller hatte vier Mehrfamilienhäuser samt einer Tiefgarage mit 39 Stellplätzen errichtet. In den Baugenehmigungen für die Mehrfamilienhäuser war die Auflage enthalten, bis zur Rohbauabnahme laut Technischen Regeln W 405 des DVGW die Verfügbarkeit von 1.600 l/min Löschwasser im Umkreis von 300 Metern nachzuweisen. Dagegen enthielt die Baugenehmigung für die Tiefgarage selbst nur die Nebenbestimmung, dass die Trink- und Löschwasserversorgung nach den geltenden DIN-Vorschriften zu bemessen und auszuführen sei. Die Brandschutzauflagen enthielten keine Angaben zu der erforderlichen Löschwassermenge. Im Zuge von Nachtragsgenehmigungen wurde die Forderung zur Bereithaltung von Löschwasser für die Wohngebäude um die Hälfte reduziert, gleichzeitig aber ein zusätzlicher Löschwassernachweis über 1.600 l/min für die Tiefgarage gefordert. Dagegen hatte sich der Bauherr mit der Begründung zur Wehr gesetzt, dass eine ausreichende Versorgung mit Löschwasser durch die öffentliche Wasserversorgung gewährleistet sei.

Das Oberverwaltungsgereich gab der Klage statt. Zunächst sei zu beachten, dass die Ursprungsbaugenehmigung für die Tiefgarage keine Nebenbestimmung zur Vorhaltung von Löschwasser enthalten habe. Dies sei auch folgerichtig, da die besonderen Brandgefahren in einer Tiefgarage von den darin eingestellten Kfz herrühre und im Falle eines Brandes mit Wasser ohnehin nicht sinnvoll gelöscht werden könnten. Die Löschwasserauflage sei nur tauglich im Hinblick auf den Schutz der Stahlbetonkonstruktion im Brandfall. Weil die Tiefgarage nicht dem dauernden Aufenthalt von Menschen diene, sei die Löschwasserauflage im Wege einer nachträglichen bauordnungsrechtlichen Verfügung gemäß § 78 Abs. 1 BbgBO zum Schutze von Leben und Gesundheit vor erheblichen Gefahren nicht erforderlich.

Zudem sei zweifelhaft, ob eine Nachweispflicht bezüglich des Löschwassers seitens des Bauherrn bestehe. Nach § 14 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 BBgBKG können Eigentümer von Grundstücken und sonstigen baulichen Anlagen, von denen im Falle eines sonstigen gefahrbringenden Ereignisses Gefahren für die Gesundheit oder das Leben einer größeren Zahl von Menschen, für erhebliche Sachwerte oder akute Umweltgefahren ausgehen können, verpflichtet werden, zum Zwecke der Bekämpfung von Bränden über den Grundschutz hinaus auf eigene Kosten ausreichendes Löschwasser bereit zu halten (in NRW findet sich eine vergleichbare Regelung in § 1 Abs. 2 FSHG); in Übrigen Fällen trifft diese Pflicht die Gemeinde. Der Begriff des Grundschutzes sei nicht definiert, sondern richte sich nach den Umständen des Einzelfalls, also insbesondere den örtlichen Verhältnissen und der Typik des Baugebiets. Erst wenn atypische Brandrisiken, unter Berücksichtigung der Umgebung, durch eine Anlage hervorgerufen würden, könne ihr Eigentümer ergänzend verpflichtet werden. Ein solcher Fall sei jedoch weder nach der Art des Baugebiets noch aufgrund der Größe der baulichen Anlage gegeben. Damit scheide eine nachträgliche Verpflichtung zum Nachweis der geforderten Löschwasserkapazität aus.

Die Entscheidung ist in Ergebnis und Begründung zu begrüßen. Bei gewerblichen Bauvorhaben werden den Bauherren nämlich allzu häufig aufwendige Nachweise und Anforderungen an die ausreichende Versorgung mit Löschwasser auferlegt. Die Entscheidung bietet deshalb wichtige Argumente für die Auseinandersetzung mit Baubehörden und Feuerwehren.

Erscheinungsdatum: 18.11.2008