
Dr. Jochen Hentschel
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Ablehnung eines Flächennutzungsplans aufgrund von § 24 a LEPro rechtmäßig (Outlet-Center Ochtrup)
Das Verwaltungsgericht Münster stellt in seiner Entscheidung vom 26.05.2008 (Az. 2 K 378/07) fest, dass § 24 a Landesentwicklungsprogramm NRW (LEPro) aufgrund der Bedeutung der Landesentwicklung und des gesetzgeberischen Spielraums verfassungsgemäß sei.
Das VG Münster bestätigte mit seiner Entscheidung, dass die Ablehnung der Genehmigung eines Flächennutzungsplanes durch die Bezirksregierung Münster rechtmäßig sei. Die Stadt Ochtrup hatte ein Sondergebiet mit einer Größe von 11.500 qm zur Errichtung eines Hersteller-Direktverkaufszentrums (Factory-Outlet-Center Ochtrup) ausgewiesen. Die Bezirksregierung lehnte die Erteilung ihrer Genehmigung zu diesem Vorhaben jedoch unter Hinweis auf § 24 a Abs. 1 LEPro ab. Dagegen erhob die Stadt Ochtrup verwaltungsgerichtliche Klage.
Das Verwaltungsgericht Münster wies die Klage ab. Es stellte zunächst fest, dass § 24 a Abs. 1 LEPro die Errichtung von Hersteller-Direktverkaufszentren mit einer Größe von mehr als 5.000 qm nur in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern zulasse. Da Ochtrup nur ca. 20.000 Einwohner habe, sei die Ablehnung in rechtmäßiger Weise erfolgt.
Auch bestünden bezüglich § 24 a LEPro keine verfassungsrechtlichen Bedenken, da den Gemeinden noch ausreichend Raum für die Bauleitplanung ihrer Gemeindegebiete verbleibe. Zu berücksichtigen sei zudem, dass im Konflikt zwischen vorbereitender Bauleitplanung der Gemeinde und landesplanerischen Vorgaben im Landesentwicklungsprogramm letzterem der Vorrang gebühre. Insoweit sei § 24 a LEPro als ein der gemeindlichen planerischen Abwägung nicht mehr zugängliches striktes Ziel der Raumordnung anzusehen.
Zudem müsse beachtet werden, dass sich aus der Systematik des Landesplanungsgesetzes eine hervorgehobene Stellung des Landesentwicklungsprogramms ergebe. Gerade die Regelung über die Ansiedlung großer Direktverkaufszentren in Gemeinden mit einer bestimmten Größe erfülle eine Entwicklungs- und Sicherungsfunktion für das Landesgebiet. Des Weiteren diene sie dazu, die Funktionsfähigkeit zentralen Versorgungsbereiche in den Gemeinden selbst und vor allem auch in den Nachbargemeinden zu schützen. Im Hinblick auf die Vorgaben zur Größe der Verkaufsfläche und der Größe der Gemeinde komme dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu.
Erscheinungsdatum: 13.06.2008
