Stefan Koch

Tel. +49(0)221/9 51 90-84
Fax +49(0)221/9 51 90-94
s.koch@cbh.de

Änderung der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Der Landtag hat am 28.10.2008 das Dritte Gesetz zur Änderung der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beschlossen. Die Änderungen sind inzwischen in Kraft getreten.

Die Änderungen betreffen zum einen die Genehmigungspflicht von Vorhaben und zum anderen die Notwendigkeit, für das Einreichen eines Bauantrages einen bauvorlageberechtigten Architekten einzuschalten.

Aufgrund der Neufassung des § 65 Abs. 1 Nr. 5 bedürfen künftig Gewächshäuser ohne Verkaufsstätten mit einer Firsthöhe bis zu 5,0 m und nicht mehr als 1.600 qm Grundfläche, die einem land- oder fortwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen, keiner Baugenehmigung. Ebenfalls keiner Baugenehmigung bedürfen Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 qm und einer Tiefe bis zu 3,0 m (§ 65 Abs. 1 Nr. 8b).

Infolge der Neufassung des § 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 kann das vereinfachte Genehmigungsverfahren nunmehr auch für Gewächshäuser ohne Verkaufsstätten mit einer Grundfläche von bis zu 5.000 qm Anwendung finden, wenn die Anlage einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient.

Wenn für Gewächshäuser mit einer Firsthöhe bis zu 5,0 m und nicht mehr als 1.600 qm Grundfläche unabhängig von der Genehmigungsfreistellung gemäß § 65 BauO NRW das vereinfachte Genehmigungsverfahren durchgeführt wird, brauchen keine bautechnischen Nachweise (Schall- und Wärmeschutz, Standsicherheit, Brandschutz) mehr vorgelegt werden.

Neben den bislang privilegierten Vorhaben (Garagen und Stellplätze bis 100 qm Nutzfläche; Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude) bedarf es künftig auch für die Errichtung und Änderung von folgenden baulichen Anlagen nicht der Einschaltung eines Architekten:

  • eingeschossige Wintergärten mit einer Grundfläche von bis zu 25 qm;
  • eingeschossige Gebäude mit einer Grundfläche von bis zu 250 qm, in denen sich keine Aufenthaltsräume, Ställe, Aborte oder Feuerstätten befinden;
  • Dachgauben, wenn ihre Breite insgesamt höchstens ein Drittel der Breite der darunterliegenden Außenwand beträgt;
  • Terrassenüberdachungen;
  • Balkone und Altane, die bis zu 1,5 m vor die Außenwand vortreten und
  • Aufzugsschächte, die an den Außenwänden von Wohngebäuden geringer Höhe errichtet werden.

Erscheinungsdatum: 15.01.2009