
Dr. Cornelia Wellens
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Wann rechtfertigt ein Flughafenausbau eine Ausnahme von Vorgaben des europäischen Naturschutzrechts?
Diese Frage sah das Bundesverwaltungsgericht im Fall der Erweiterung des Flughafens Münster/Osnabrück nicht als ausreichend geklärt an und verwies die Sache mit Urteil vom 9.7.2009 an das Oberverwaltungsgericht Münster zurück (Az.: BVerwG 4 C 12.07).
Die geplante Verlängerung der Start- und Landebahn würde zu einer Beeinträchtigung eines FFH (Flora-Fauna-Habitat)-Gebietes führen. FFH-Gebiete wurden über ganz Europa ausgewiesen und bilden gemeinsam mit den Vogelschutzgebieten das kohärente Netz „Natura 2000“. Die Arten und Lebensraumtypen, deren Schutz das jeweilige Gebiet dient, werden in den Erhaltungszielen bzw. im Schutzzweck des Gebietes niedergelegt. Dabei wird festgestellt, ob besonders schützenswerte, sog. prioritäre Arten und Lebensraumtypen vorkommen. Hat eine sog. FFH-Verträglichkeitsprüfung zum Ergebnis, dass ein Vorhaben, das innerhalb oder in der Nähe des Gebietes durchgeführt werden soll, das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele und den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen kann, ist das Vorhaben grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen können aufgrund von zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses zugelassen werden, wenn es keine zumutbaren Alternativen für das Projekt gibt.
Nun hat das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an solche Ausnahmeprüfungen präzisiert. Für das Vorliegen von zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses müssten zwar keine unausweichlichen Sachzwänge gegeben sein. Doch müsste der Ausnahmecharakter der Entscheidung klar zu Tage treten.
Die Bedarfsprognose für den Ausbau des Flughafens Münster/Osnabrück war mit Unsicherheiten behaftet gewesen. Trotzdem hatte das Oberverwaltungsgericht Münster in der Vorinstanz den besonderen Stellenwert der Erweiterung von vornherein bejaht. Dies wurde nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts dem Ausnahmecharakter der Zulassungsentscheidung nicht ausreichend gerecht. Das Oberverwaltungsgericht muss nun erneut die Belastbarkeit der Bedarfsprognose prüfen, um festzustellen, ob für den Flughafenausbau zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne des europäischen Naturschutzrechts streiten.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte aber die Auffassung der Vorinstanz insoweit, als für die Zulassung des Flughafenausbaus keine Stellungnahme der EU-Kommission eingeholt werden musste, obwohl das betroffene FFH-Gebiet prioritäre Arten und Lebensraumtypen aufweist. Eine Stellungnahme ist nur dann erforderlich, wenn das Vorhaben prioritäre Arten und Lebensraumtypen erheblich beeinträchtigt, nicht allein aufgrund ihres Vorkommens im betroffenen Gebiet.
Erscheinungsdatum: 28.08.2009
