
Lars Christoph
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VGH Mannheim hebt teilweisen Baustopp für Ethylen-Pipeline Süd (EPS) auf
Der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 14.11.2011 entscheiden, dass kein Anlass besteht, Bau und Inbetriebnahme der Ethylen-Pipeline Süd (EPS) wegen möglicher Sicherheitsbedenken vorläufig zu stoppen.
Der VGH hat damit Beschwerden des Regierungspräsidiums Stuttgart und der beigeladenen Vorhabenträgerin gegen einen vom Verwaltungsgericht Stuttgart für Grundstücke von vier Antragstellern beschlossenen Baustopp stattgegeben und Beschwerden von 14 weiteren Antragstellern gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen.
Die Beigeladene, ein Zusammenschluss von Chemieunternehmen, plant die EPS zum Transport von Ethylen von Münchsmünster in Bayern nach Ludwigshafen in Rheinland-Pfalz. Ethylen ist ein leicht entzündliches Gas. Es dient zur Herstellung von Kunststoffen und wird für den Transport druckverflüssigt. Das Regierungspräsidium Stuttgart hat den Plan für eine Teilstrecke der EPS im Regierungsbezirk Stuttgart festgestellt.
Die 18 Antragsteller sind Eigentümer von Grundstücken, über die diese Teilstrecke verläuft oder die in deren Nähe liegen. Auf Antrag der Beigeladenen ordnete das Regierungspräsidium im Jahr 2010 den Sofortvollzug des Planfeststellungsbeschlusses an. Am 21.03.2011 stellte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klagen von vier Antragstellern wegen möglicher Sicherheitsbedenken bei ihren weniger als 350 m von der EPS entfernt liegenden Wohngebäuden wieder her und lehnte die Eilanträge der weiteren 14 Antragsteller als unzulässig oder unbegründet ab. Der 350 m-Abstand wird in einem Forschungsbericht der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) erwähnt, von den Beteiligten allerdings unterschiedlich interpretiert.
Der VGH ist der Auffassung des Verwaltungsgerichts Stuttgart nicht gefolgt. Er ist der Ansicht, dass die Einwendungen aller Antragsteller gegen die Erforderlichkeit des Vorhabens und seine Vereinbarkeit mit gesetzlichen Sicherheitsanforderungen mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben dürften. Das Vorhaben sei zwar in erster Linie privatnützig. Es sei aber auch im öffentlichen Interesse vernünftigerweise geboten, da es Transportsicherheit sowie Umweltbilanz verbessere und öffentliche Belange der Wirtschaft für das Vorhaben sprächen. Die Planung stelle auch, wie gesetzlich vorgeschrieben, sicher, dass Gefahren für Menschen und die Umwelt nicht hervorgerufen werden könnten, und es sei insoweit auch ausreichend Vorsorge nach dem Stand der Technik getroffen. Das ergebe sich bereits daraus, dass das Vorhaben die vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit veröffentlichte Technische Regel für Rohrfernleitungen (TRFL) einhalte. Die Forderung nach bestimmten Abständen einer Rohrfernleitung zur Wohnbebauung, insbesondere eines 350 m-Abstands, finde in der TRFL keine Stütze. Ihr Sicherheitskonzept setze an der Rohrfernleitung selbst an und gewährleiste ausreichend, dass es bei ihrem Betrieb mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht zu Unfällen oder zu Gefahren für Menschen und die Umwelt kommen könne. Die TRFL sei auch nicht durch Erkenntnisfortschritte überholt. Solche Erkenntnisfortschritte ergäben sich nicht aus dem Forschungsbericht der BAM aus dem Jahr 2009. Dieser Bericht enthalte keine den Stand der Technik widerspiegelnde neue Technische Regel zur Vermeidung und Reduzierung von Risiken bei Leitungsunfällen in Form einer allgemeinen Abstandsempfehlung von 350 m zur Wohnbebauung. Weitergehende gesetzliche Sicherheitsanforderungen folgten auch nicht aus sonstigen Regelwerken zum Stand der Technik.
Hinsichtlich der übrigen Einwendungen seien jedenfalls keine Rechtsmängel erkennbar, die einen vorläufigen Aufschub geböten. Das Regierungspräsidium habe die Sicherheitsbelange im Rahmen seines Planungsermessens fehlerfrei abgewogen. Dabei habe es sich nicht auf die Feststellung beschränkt, dass das Vorhaben den Sicherheitsanforderungen der TRFL entspreche. Vielmehr habe es berücksichtigt, dass die Planung der Beigeladenen darüber hinausgehe und zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen vorsehe. Die Forderung der Antragsteller nach größeren Schutzabständen habe das Regierungspräsidium insoweit fehlerfrei abgelehnt.
Angesichts dieser Ausgangslage überwiegen nach Ansicht des VGH die Interessen der Beigeladenen und gewichtige öffentliche Interessen an der raschen Verwirklichung des Vorhabens die Aufschubinteressen der Antragsteller. Insbesondere stünden ihre Sicherheitsbedenken einem Sofortvollzug nicht entgegen, da sie in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht durchgriffen.
Mit seinem Beschluss hat der VGH nicht nur eine anders lautende Entscheidung des VG Stuttgart aus März dieses Jahres aufgehoben, sondern sich zugleich gegen die Rechtsauffassung des OVG Lüneburg in mehreren Eilentscheidungen im Zusammenhang mit der Norddeutschen Erdgasleitung (NEL) aus Juni dieses Jahres positioniert. Das OVG Lüneburg hatte seinerzeit unter Heranziehung verschiedenster technischer Regelwerke - u. a. der TRFL - eine Technische Regel des Inhaltes kreiert, dass bebaute Gebiete nach Möglichkeit zu meiden seien und hierfür ein Wert von 350 m als Orientierungswert gelte. Diesen 350 m-Wert hatte das OVG Lüneburg aus dem auch vom VGH Mannheim in Bezug genommenen BAM-Forschungsbericht abgeleitet.
Der VGH Mannheim tritt der Entscheidung des OVG Lüneburg - wenn auch nicht ausdrücklich, so doch eindeutig - an mehren Punkten entgegen. Er stellt fest, dass die Forderung nach bestimmten Abständen in der TRFL keine Stütze finde. Das Sicherheitskonzept der TRFL gewährleiste, dass es mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht zu Unfällen komme, so dass bereits vor diesem Hintergrund keine zusätzlichen Abstände gefordert werden müssten. Schließlich könne dem BAM-Forschungsbericht keine den Stand der Technik widerspiegelnde Technische Regel in Form einer allgemeinen Abstandsempfehlung von 350 m zur Wohnbebauung entnommen werden.
Angesichts zweier sich widersprechender obergerichtlicher Entscheidungen zu der Frage des Erfordernisses von Abständen einer Gasleitung zur Wohnbebauung bleibt abzuwarten, wie sich die Diskussion zu dieser Frage in der kommenden Zeit weiter entwickeln wird. Für die Planung und Trassierung künftiger Gashochdruckleitungen in Deutschland kommt der Beantwortung dieser Frage eine bedeutende Rolle zu.
Erscheinungsdatum: 22.11.2011
