Dr. Tassilo Schiffer

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VG Stuttgart: Ethylenpipeline Süd vorläufig gestoppt

Das VG Stuttgart hat mit Beschluss vom 14.04.2010 (Az.: 5 K 755/10) den weiteren Bau der Ethylenpipeline der EPS auf der Grundlage von vorzeitigen Besitzeinweisungsverfahren gestoppt.

Ein Konsortium aus u. a. der BASF SE, der Wacker Chemie AG sowie der OMV Deutschland GmbH beabsichtigen derzeit, mit einer Ethylenpipeline die erforderliche Infrastruktur für den sicheren und wirtschaftlichen Transport von Ethylen zwischen wichtigen süddeutschen Chemiestandorten zu schaffen. Da für das Vorhaben fremde Grundstücke in Anspruch genommen werden mussten und einvernehmliche Gestattungsvereinbarungen mit den betroffenen Grundstückseigentümern nicht zustande gekommen sind, hat das Land Baden-Württemberg am 01.12.2009 das Ethylenrohrleitungsgesetz erlassen, das die Enteignung zur Realisierung des Vorhabens unter bestimmten Voraussetzungen ermöglichen sollte.

Nun hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart dem Eilantrag eines Landwirtes aus dem Ostalpkreis stattgegeben, mit dem dieser sich gegen eine vom dortigen Regierungspräsidium verfügte Besitzeinweisung zur Möglichkeit der Realisierung des Vorhaben auf seinen Grundstücken gewandt hatte.

Das Verwaltungsgericht äußerte in seinem Beschluss erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Ethylenrohrleitungsgesetzes. Das Verwaltungsgericht bemängelte zum einen eine fehlende eigenständige Überprüfung und Gewichtung der betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkte, die für den Bau der Pipeline ins Feld geführt werden sowohl durch den Landesgesetzgeber als auch durch die Enteignungsbehörde. Schließlich bezweifelte das Verwaltungsgericht auch die verfassungsrechtlich erforderliche gesetzliche Vorkehrung zur dauerhaften Sicherung der angestrebten Enteignungszwecke. Seit dem Boxberg-Urteil des Bundesverfassungsgerichts gilt es zwar als gesichert, dass eine Enteignung zugunsten eines privatnützigen Vorhabens nur dann zulässig ist, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass die mit dem Vorhaben verbundenen Effekte für das Allgemeinwohl tatsächlich eintreten. Auf welche Weise dies geschehen kann, ist bislang noch nicht entschieden. Das der Ethylenrohrleitung zugrunde liegende Gesetz sieht insoweit den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Vorhabenträger vor, in dem dieser sich verpflichten muss, die Rohrleitungsanlage zu errichten, zweckentsprechend zu betreiben, in einem betriebssicheren Zustand zu erhalten sowie allen Unternehmern den diskriminierungsfreien Zugang zu der Rohrleitungsanlage zu marktgerechten Konditionen zu gewährleisten. Die gesetzgeberisch vorgesehene Absicherung bezieht sich, wie das VG zu Recht feststellt, nicht auf den eigentlich die Enteignung rechtfertigenden Zweck der Sicherung des Wirtschaftstandorts und der Arbeitsplätze. Der Gesetzgeber ging offenbar davon aus, dass die mit dem Vorhaben verbundenen Zwecke in jedem Fall eintreten, solange nur sichergestellt ist, dass das Vorhaben tatsächlich umgesetzt wird. Dieser „Vertrauensvorschuss“ reicht nach Auffassung des VG allerdings nicht aus.

Unabhängig davon bezweifelte das VG Stuttgart auch grundsätzlich, dass die Umsetzung des Vorhabens in zeitlicher Hinsicht so dringend ist, dass zur Sicherung von Vorteilen für die Allgemeinheit bzw. zur Vermeidung entsprechender Nachteile die Durchführung eines regelrechten Enteignungsverfahrens nicht abgewartet werden kann. Einerseits sind die mit dem Vorgaben verbundenen Vorteile für das Allgemeinwohl nach Auffassung des VG Stuttgart mittel- bis langfristiger Natur, was unter zeitlichen Aspekten gegen eine Dringlichkeit spricht. Andererseits könne auch das seitens des Vorhabenträgers ins Feld geführte Argument der verzögerungsbedingten Mehrkosten die vorzeitige Besitzeinweisung nicht tragen, weil insoweit allein privatwirtschaftliche Interessen betroffen sind.

Der besprochene Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart ist für den Vorhabenträger sicherlich ein herber Schlag, liegt jedoch insgesamt auf der Linie, die bereits durch das Oberverwaltungsgericht Münster im Zusammenhang mit den Besitzeinweisungsbeschlüssen für die Kohlenmonoxydpipeline der BAYER AG vorgegeben worden ist. Das Regierungspräsidium Stuttgart bzw. der Vorhabenträger haben Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts eingelegt. Wie der VGH Mannheim hierüber entscheiden wird, bleibt abzuwarten. Unabhängig davon zeigt auch diese Entscheidung zum wiederholten Male, wie schwierig es ist, in der Bundesrepublik Deutschland industrielle Großvorhaben umzusetzen.

Erscheinungsdatum: 06.05.2010