
Dr. Cornelia Wellens
Tel. +49(0)221/9 51 90-84Fax +49(0)221/9 51 90-94
c.wellens@cbh.de
Unzulässiger Gegenstand eines Bürgerbegehrens
Vor dem Hintergrund des in Köln derzeit laufenden Bürgerbegehrens für den Erhalt und die Sanierung des Schauspielhauses ist die Entscheidung interessant, die das Oberverwaltungsgericht Münster in dieser Woche zur Zulässigkeit von Bürgerbegehren getroffen hat.
Das Gericht entschied, dass ein Bürgerbegehren in Oerlinghausen auf einen unzulässigen Gegenstand gerichtet war (Beschluss vom 24.02.2010, Aktenzeichen: 15 B 1680/09). Anlass des Bürgerbegehrens war ein Beschluss des Rates von Oerlinghausen im Juni 2009 gewesen, in dem einige Maßnahmen zur Sanierung einer Schule beschlossen, ein weitergehendes Sanierungskonzept jedoch abgelehnt worden war. Stattdessen war ein bereits getroffener Ratsbeschluss zur Sanierung eines Hallenbades weiterverfolgt worden.
Nach Auffassung der Münsteraner Richter hatten die Initiatoren des Bürgerbegehrens diese beiden Gegenstände unzulässigerweise verbunden. So sei das Bürgerbegehren nicht nur auf die Errichtung eines größeren Anbaus der Schule mit mehr als den vom Rat beschlossenen zusätzlichen Klassen- und Fachräumen gerichtet gewesen. Vielmehr sei in der Begründung des Bürgerbegehrens auch die Finanzierung der Hallenbadsanierung in Frage gestellt und zum Gegenstand des Bürgerbegehrens gemacht worden.
Über die Hallenbadsanierung hatte der Rat der Stadt allerdings bereits in einer vorhergehenden Sitzung beschlossen gehabt. Seit dieser Sitzung waren bereits mehr als drei Monate vergangen, als das Bürgerbegehren eingereicht worden war. Ein Bürgerbegehren kann sich jedoch laut Gesetz zulässigerweise nur auf Entscheidungen des Rates beziehen, die nicht länger als drei Monate zurückliegen. Daher war das Bürgerbegehren insgesamt unzulässig.
Erscheinungsdatum: 26.02.2010
