
Lars Christoph
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Rechtsstreit um Flugplatz Weeze-Laarbruch geht weiter
Der Rechtsstreit um die zivile Nutzung des ehemaligen Militärflugplatzes Weeze-Laarbruch geht in eine neue Runde, nachdem das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteilen vom 16.10.2008 ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 06.01.2006 geändert hat.
Das OVG NRW hatte Anfang 2006 auf die Klage zahlreicher Anwohner und einer niederländischen Gemeinde hin die Änderungsgenehmigung für die zivile Nutzung des Flughafens aufgehoben. Nach der Änderungsgenehmigung der beklagten Bezirksregierung Düsseldorf soll der Flughafen dem Linien-, Touristik- und Frachtflugverkehr dienen. Die hiergegen eingereichten Widersprüche zahlreicher Anwohner und der benachbarten niederländischen Gemeinde Bergen wurden zurückgewiesen. Ihre Klagen hatten in I. Instanz Erfolg. Das OVG hatte die Änderungsgenehmigung aufgehoben, weil insbesondere die weitgehende Zulassung des zivilen Flugbetriebs in den Nachtstunden und an Wochenenden an durchgreifenden Abwägungsfehlern leide. Außerdem sei keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden. Die beklagte Bezirksregierung Düsseldorf und die beigeladene Flughafen Niederrhein GmbH haben gegen das Urteil des OVG NRW Revision eingelegt. Die Revisionen waren teilweise erfolgreich und führen zu einer Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OVG.
Das BVerwG hat zwar die in I. Instanz festgestellten Abwägungsfehler der Beklagten im Wesentlichen bestätigt. Es hat insbesondere entschieden, dass die Beklagte die weitreichende Zulassung des Flugbetriebes in den Nachtrandstunden, d.h. zwischen 22.00 Uhr und 24.00 Uhr und zwischen 5.00 Uhr und 6.00 Uhr, sowie die Zulassung an den Wochenenden nicht auf eine hinreichend differenzierte und detaillierte Bedarfsanalyse gestützt und deshalb das Gewicht des Flugbedarfs gegenüber den Lärmschutzbelangen der Kläger fehlerhaft beurteilt habe. Das BVerwG hat ferner entschieden, dass die Änderungsgenehmigung an einem Verfahrensfehler leidet, weil der genehmigte zivile Flugbetrieb bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht auf seine Umweltverträglichkeit überprüft worden ist. Der Rechtsstreit war aus Sicht des BVerwG jedoch an das OVG zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, abschließend zu klären, ob die festgestellten Abwägungs- und Verfahrensfehler von der Beklagten in einem ergänzenden Verfahren behoben werden können oder aber ob die Änderungsgenehmigung ersatzlos aufzuheben ist. Bis zu einer Entscheidung darüber darf der Flugbetrieb fortgeführt werden.
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Erscheinungsdatum: 30.10.2008
