
Lars Christoph
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OVG NRW: Kölner Umweltzone ist rechtmäßig
Die zum 01.01.2008 in den Kölner Stadtteilen Deutz, Mülheim und Innenstadt eingerichtete Umweltzone ist rechtmäßig. Diese Feststellung hat das OVG Nordrhein-Westfalen in einem Beschluss vom 25.01.2011 (Az. 8 A 2751/09) getroffen und damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt.
Die Einrichtung der Umweltzone beruht auf dem Luftreinhalteplan der Bezirksregierung Köln vom 31.10.2006. Der Plan wurde aufgestellt, nachdem die maßgeblichen Grenzwerte für die Immissionsbelastung mit Stickstoffdioxyd (NO2) an mehreren Messstellen im Kölner Stadtgebiet überschritten worden waren. Ihm liegen eine Ermittlung der Verursachungsanteile verschiedener Emittentengruppen (Autoverkehr, Schiffsverkehr, Industrie, Kleinfeuerungsanlagen), eine Prognose der in den folgenden Jahren zu erwartenden Immissionswerte und eine Prüfung der zur Luftqualitätsverbesserung in Betracht kommenden Maßnahmen zu Grunde.
Ein Kölner Rechtsanwalt hatte gegen die Einrichtung der Umweltzone geklagt und dabei argumentiert, dass diese kein geeignetes Mittel zur Luftverbesserung sei und eine unverhältnismäßige Belastung allein der Autofahrer darstelle. Das Verwaltungsgericht Köln hatte die Klage abgewiesen. Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hatte nun vor dem OVG keinen Erfolg. Das OVG hat dabei ausgeführt, dass der Luftreinhalteplan rechtlich nicht zu beanstanden sei. Die zu Grunde liegenden Prognosen seien auf der Grundlage der bei Aufstellung des Plans vorhandenen tatsächlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse methodisch einwandfrei erstellt worden. Dass der Luftreinhalteplan sich im Wesentlichen auf Maßnahmen zur Verminderung des vom Straßenverkehr verursachten Immissionsanteils beschränke, sei deshalb gerechtfertigt, weil Maßnahmen gegen andere Verursachergruppen - etwa die Schifffahrt - keinen kurzfristigen Erfolg versprächen oder mit schwerer wiegenden Belastungen verbunden seien. Stelle sich bei Auswertung der im Zieljahr 2010 ermittelten Messergebnisse heraus, dass die angestrebte Immissionsverbesserung nicht erreicht worden sei, führe das nicht zur Rechtswidrigkeit der derzeitigen Verkehrsregelung. Den Ergebnissen müsse vielmehr im Rahmen der Fortschreibung des Plans durch weitergehende Maßnahmen Rechnung getragen werden.
Über mögliche weitergehende Maßnahmen wird im Rahmen der Fortschreibung des Luftreinhalteplanes Köln durch die Bezirksregierung Köln als „Herrin des Verfahrens“ entschieden. Hierzu werden aktuell neue Prognoserechnungen beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW durchgeführt, auf deren Grundlage dann diskutiert werden soll, welche Konsequenzen ergriffen werden müssen. Es kann daher zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abgesehen werden, ob es möglicherweise zu einer Verschärfung der Umweltzone in Köln kommen wird.
Erscheinungsdatum: 10.02.2011
