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OVG NRW: Keine Überprüfung der Denkmaleigenschaft durch „interessierten Bürger“

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in einem Beschluss vom 27.11.2008 (Az. 10 B 1732/08) festgestellt, dass einem in Sichtweite eines möglicherweise denkmalwürdigen Gebäudes wohnenden „interessierten Bürger“ kein Anspruch darauf zusteht, die Frage der Denkmaleigenschaft durch die zuständigen Behörden in einem Verwaltungsverfahren überprüfen zu lassen.

Der Beschwerdeführer hatte sich an das OVG NRW gewandt, weil er den Abbruch eines Gebäudes verhindern möchte, das er für denkmalwürdig hält. Dem Eigentümer des Gebäudes, das nicht in die Denkmalliste eingetragen ist, war eine Abbrucherlaubnis erteilt worden. Der Beschwerdeführer ist kein unmittelbarer Nachbar dieses Gebäudes, sondern wohnt in Sichtweite hierzu. Er hat sich selbst als „interessierter Bürger und Nachbar“ bezeichnet. Nachdem sein „Antrag auf einstweilige Anordnung auf Rücknahme der Abrissgenehmigung“ vom Verwaltungsgericht abgelehnt worden ist, hat er gegen diesen Beschluss Beschwerde beim OVG NRW eingelegt.

Das OVG NRW hat in seinem Beschluss ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als „interessierter Fachmann und Nachbar“ keinen Anspruch darauf habe, die erteilte Abbruchgenehmigung denkmalrechtlich überprüfen zu lassen oder die Unterschutzstellung des betroffenen Gebäudes zu erreichen. Nicht zutreffend sei zwar die Ansicht, das Denkmalschutzgesetz NRW enthalte keine nachbarschützenden Vorschriften. Auch wenn die Unterschutzstellung von Denkmälern in erster Linie im öffentlichen Interesse erfolge, spräche manches dafür, dass ein Denkmaleigentümer – etwa im Hinblick auf Investitionen, die er im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Objekts vorzunehmen gezwungen ist – sich gegen an das Denkmal heranrückende beeinträchtigende, verunstaltende oder in den Umgebungsschutz eingreifende Bauvorhaben oder Nutzungen auf Nachbargrundstücken wenden und dabei die Verletzung denkmalrechtlicher Vorschriften auch in eigenem Interesse geltend machen kann. Diese Konstellation sei im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Ein Rechtsanspruch auf Eintragung des Objekts in die Denkmalliste bzw. auf Einleitung eines Eintragungsverfahrens und Überprüfung der Denkmaleigenschaft habe der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall bereits deshalb nicht, da er weder Eigentümer des Objektes selbst noch Eigentümer unmittelbar benachbarter Flächen sei.

Schließlich könne er auch nicht die Überprüfung der erteilten baurechtlichen Abbruchgenehmigung verlangen, da er nicht als Nachbar im baurechtlichen Sinne anzusehen sei. Das von ihm bewohnte Gebäude liege so weit vom Grundstück entfernt, dass Auswirkungen der Abbruchmaßnahmen auf sein Grundstück ausgeschlossen seien.

Der Beschluss des OVG NRW ist unanfechtbar.

Lars Christoph, Rechtsanwalt
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Erscheinungsdatum: 12.12.2008