
Dr. Tassilo Schiffer
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OVG Münster: Zur öffentlichen Auslegung eines Planfeststellungsbeschlusses im Rahmen des Anhörungsverfahrens
Das OVG Münster hat sich mit Urteil vom 12.03.2009 ausführlich mit den Anforderungen an die öffentliche Bekanntmachung eines Planfeststellungsbeschlusses im Rahmen des Anhörungsverfahrens beschäftigt. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts hindert der Hinweis auf eine gewünschte eingehende Begründung der Einwendungen die Ordnungsgemäßheit der öffentlichen Bekanntmachung nicht.
Planfeststellungsbeschlüsse sind im Rahmen eine Anhörungsverfahrens öffentlich auszulegen. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens haben die von dem Vorhaben Betroffenen Gelegenheit, schriftlich zu dem Vorhaben Stellung zu nehmen und ihre Bedenken vorzutragen. Aspekte, die nicht innerhalb der Anhörungsfrist vorgetragen worden sind, können – soweit im Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung der Anhörung darauf ordnungsgemäß hingewiesen worden ist – in einem potentiellen späteren Klageverfahren nicht mehr geltend gemacht werden.
In dem von dem Oberverwaltungsgericht entschiedenen Fall hatte die Behörde im Rahmen der Bekanntmachung wie folgt formuliert:
Die Einwendungen sollen eingehend begründet werden. Einwendungen gegen den Plan, die nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben werden, sind ausgeschlossen.
Die Kläger hatten im Rahmen der Einwendungsfrist keine Einwendungen vorgebracht und gleichwohl geklagt. Im Rahmen des Klageverfahrens vertraten sie die Auffassung, durch den Hinweis auf die Pflicht zur Begründung von Einwendungen sei das Erheben von Einwendungen unzulässig erschwert worden. Die Belehrung habe den Eindruck erweckt, nur Einwendungen, die mit einer fundierten rechtlichen Begründung versehen sind, seien zu berücksichtigen.
Das Oberverwaltungsgericht hat sich im Urteil vom 12.03.2009 eingehend mit dem Vorbringen der Kläger auseinander gesetzt. Im Ergebnis teilte es die Rechtsauffassung der Kläger nicht. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichtes deutet die Formulierung nur darauf hin, dass es für das Erheben von Einwendungen zweckmäßig und daher im wohlverstandenen Interesse des Einwenders liege, diese mit einer Begründung zu versehen.
Vor dem Hintergrund, dass es gesicherter Rechtsprechung entspricht, dass für das Erheben einer Einwendung mehr als die bloße Ablehnung des Vorhabens erforderlich ist und aus diesem Grund dem Begriff der Einwendung bereits ein Begründungselement innewohnt, dürfte die Entscheidung im Ergebnis nicht zu beanstanden sein.
Gleichwohl zeigt das vorliegende Urteil, dass es zur Vermeidung von Fehlern empfehlenswert ist, sich möglichst am Gesetzeswortlaut zu orientieren. Das Hinzufügen oder Weglassen einzelner im Gesetz vorgesehener Elemente birgt ein hohes Fehlerrisiko.
OVG Münster, Urteil vom 12.03.2009 – 20 D 60/07.AK
Erscheinungsdatum: 26.03.2009
