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OVG Münster zur Ermittlungstiefe beim Artenschutz im Bauleitplanverfahren

In zwei Entscheidungen hat das Oberverwaltungsgericht Münster kürzlich planenden Gemeinden und Vorhabenträgern Maßstäbe an die Hand gegeben, wie sie artenschutzfachliche Begutachtungen gerichtsfest durchführen können (Urteile vom 30.01.2009 - 7 D 11/08.NE - und vom 17.04.2009 - 7D 110/07.NE).

Hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Ermittlungstiefe hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 09.07.2008 festgestellt, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten ist. Diesen wendet das Oberverwaltungsgericht nun erstmals im Artenschutz an und beanstandet es im Ergebnis nicht, dass im vorliegenden Fall keine aktuelle Bestandsaufnahme der im Gebiet vorkommenden Arten durch Begehungen erfolgt ist.

Ob eine solche erforderlich ist, hängt von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Kann man bei umfangreichen Straßenbauvorhaben in der Regel nicht auf die Erstellung eines Arteninventars verzichten, so gilt das nicht ohne Weiteres auch für einen Bebauungsplan, der fast nur Ackerflächen überplant. Auch sind Untersuchungen quasi „ins Blaue hinein“ nicht veranlasst. Zudem können bereits vorliegende Ermittlungsergebnisse wie eine Biotopkartierung für einen anderen Bebauungsplan, das Biotopkataster und Umweltinformationssysteme herangezogen werden.

Wenn Hinweise auf das Vorkommen geschützter Arten – im konkreten Fall zwei Vogelarten - vorliegen, sind artenschutzrechtliche Prüfungen erforderlich. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die sich das Oberverwaltungsgericht bezieht, fehlen für naturschutzfachliche Bewertungen anders als beispielsweise im Immissionsschutzrecht allgemeingültige, gerichtlich überprüfbare Maßstäbe. Bei der Überprüfung artenschutzrechtlicher Gutachten hat sich das Gericht daher auf die Kontrolle zu beschränken, ob sich die im konkreten Einzelfall durchgeführte Begutachtung naturschutzfachlich vertreten lässt.

Autorin:
Rechtsanwältin Cornelia Wellens
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Erscheinungsdatum: 20.05.2009