OVG Münster wendet Leerstand von Altbauten ab
Das Oberverwaltungsgericht Münster ist mit seinem Beschluss vom 01.10.2008 (7 B 1069/08) der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Köln zur Abstandspflicht von Spindeltreppen und Notleitern entgegengetreten.
Das Verwaltungsgericht Köln hatte in seinem Urteil vom 01.10.2008 (2 K 916/08) festgestellt, dass insbesondere Spindeltreppen Abstandsflächen auslösen können. Könnten diese Abstandsflächen nicht auf dem eigenen Grundstück untergebracht werden und stimmt der Nachbar der Lage der Abstandsflächen auf seinem Grundstück nicht zu, müsse die Bauaufsichtsbehörde eine Nutzungsuntersagung in Betracht ziehen, sofern der zweite Rettungsweg für die betroffenen Räumlichkeiten nicht anderweitig sichergestellt werden kann.
Das Verwaltungsgericht hatte trotz seiner grundsätzlichen Erwägungen und trotz der praktischen Relevanz seiner Entscheidung für eine Vielzahl von Fällen die Berufung in seinem Urteil nicht zugelassen. Über den Antrag auf Zulassung der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht Münster bislang nicht entschieden.
Der vorliegende Sachverhalt, der sich auf einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 20.06.2008 (2 L 252/08) bezieht, gab dem Oberverwaltungsgericht jetzt Gelegenheit, eine rechtsgrundsätzliche Klarstellung vorzunehmen. Die Klarstellung bezieht sich auf vorhandene ältere Bausubstanz. Muss in einem solchen Fall aus brandschutztechnischen Gründen nachträglich der zweite Rettungsweg durch eine Notleiter mit Rückenschutz oder durch eine Spindeltreppe sichergestellt werden und ist dies bautechnisch ohne Verstoß gegen abstandsrechtliche Vorschriften nicht möglich, kann die Erteilung einer Abweichung von den Abstandsvorschriften in Betracht kommen. In einer solchen Fallgestaltung kann die für eine Abweichung erforderliche grundstücksbezogene Atypik zu bejahen sein.
Dabei hat das Gericht offen gelassen, ob es sich bei Notleitern oder Treppenanlagen, die den brandschutztechnisch erforderlichen zweiten Rettungsweg sicherstellen sollen, um „untergeordnete Bauteile“ i.S.v. § 6 Abs. 7 Nr. 2 BauO NRW handelt, die abstandsrechtlich privilegiert zulässig sind. Für vorhandene ältere Gebäude ist diese Frage nicht von Relevanz, da nach dem Vorstehenden jedenfalls eine Abweichung in Betracht kommen dürfte.
Anders verhält es sich bei Neubauten. Ist im Falle eines Neubaus eine Notleiter oder eine Spindeltreppe nur deshalb erforderlich, weil der Eigentümer sein Grundstück baulich optimal ausnutzt und kann er infolge dessen den von Anfang an erforderlichen zweiten Rettungsweg nur durch abstandswidrige Rettungsanlagen sicherstellen, fehlt es an der erforderlichen grundstücksbezogenen Atypik, so dass die Erteilung einer Abweichung nach § 73 Abs. 1 BauO NRW ausscheidet.
Bei der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster handelt es sich um eine unbedingt begrüßenswerte Klarstellung, die Gefahr des um sich greifenden Leerstandes von Altbauten, die auf der Basis der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 01.04.2008 (vgl. CBH-Newsticker vom 18.09.2008) zu befürchten war, scheint damit gebannt zu sein.
Erscheinungsdatum: 12.02.2009

