
Dr. Tassilo Schiffer
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OVG Münster: Klagen gegen Erweiterung des Steinkohlekraftwerks in Herne abgewiesen
Das OVG Münster hat mit Urteil vom 09.12.2009 sowohl eine Klage des Bundes für Umwelt und Naturschutz (BUND) als auch die Klagen mehrerer Bürger gegen einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für die Erweiterung des Kraftwerkes in Herne abgewiesen.
Die Evonik Steag GmbH plant die Erweiterung des von ihr im Ortsteil Herne-Baukau betriebenen konventionellen Steinkohlekraftwerks um einen weiteren Kraftwerkblock. Der Kraftwerkblock soll eine Feuerungswärmeleistung von 1.750 MW und eine elektrische Leistung von 760 MW haben. Dazu hatte die Evonik Steag GmbH bei der beklagten Bezirksregierung Arnsberg die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides beantragt, um vorab das Vorliegen sowohl der immissionsschutzrechtlichen als auch der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für das Erweiterungsvorhaben verbindlich zu klären. Die Bezirksregierung Arnsberg hat der Evonik Steag GmbH einen positiven Vorbescheid erteilt. Gegen diesen Bauvorbescheid richtete sich die Klage des BUND sowie zweier in der Umgebung des Kraftwerks lebender Bürger. Die Kläger stützten ihre Klage u. a. auf eine unzureichende Überprüfung der Umweltauswirkungen des Vorhabens. Die Bezirksregierung habe nicht ausreichend überprüft, ob durch die Kraftwerkerweiterung schädliche Luftverunreinigungen hervorgerufen würden. Insbesondere vor dem Hintergrund der ohnehin hohen Vorbelastung durch Feinstaub könne die Zulassung eines weiteren Kraftwerkblocks nicht hingenommen werden.
Das OVG hat die Klagen abgewiesen. Die Klage des BUND hatte bereits deswegen keinen Erfolg, weil der BUND seine Einwendungen gegen das Vorhaben im behördlichen Verfahren nicht innerhalb der dafür vorgesehenen gesetzlichen Frist vorgetragen hatte. Die im Bundesimmissionsschutzgesetz ebenso wie in anderen Fachplanungsgesetzen vorgesehene Einwendungspräklusion führt ohne weiteres zu einem Verlust der betroffenen Rechte. Das OVG hat die Entscheidung zum Anlass genommen, auch zu der umstrittenen Frage, ob die Regelungen zur Präklusion mit dem Europarecht vereinbar sind, soweit es um die unmittelbare oder mittelbare Anwendung von EG-rechtlichen Vorgaben geht. Dies hat das OVG im vorliegenden Fall bejaht.
Den klagenden Bürgern ist es nicht gelungen, die für einen Klageerfolg notwendige Verletzung in eigenen subjektiven Rechten zur Überzeugung des Gerichts darzulegen. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eingeholte Gutachten zeigten, dass der geplante zusätzliche Kraftwerkblock nicht zu einer nennenswerten zusätzlichen Belastung durch Luftschadstoffe im Bereich der klägerischen Grundstücke führen würde. Insbesondere die Zusatzbelastung für Feinstaub betrage an den klägerischen Grundstücken weniger als 1 % des zulässigen Grenzwerts. Auch sonstige unzulässige schädliche Umwelteinwirkungen durch die Kraftwerkerweiterung - etwa durch Lärm oder durch eine Verschattung von Kühlturmschwaden - seien nicht zu erwarten.
Aus der Perspektive des Vorhabensträgers ist die jüngste Entscheidung des OVG nach der Datteln – Entscheidung erfreulich. Das OVG zeigt sich nicht so technologiekritisch, wie nach dem Dattelnurteil gemutmaßt worden war.
Das OVG hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen ist allerdings eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht möglich. Ob das Bundesverwaltungsgericht auf einen entsprechenden Antrag die Revision zulässt, bleibt abzuwarten.
Erscheinungsdatum: 17.12.2009
