
Dr. Tassilo Schiffer
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OVG Lüneburg: Teilweiser Baustopp für die NEL
Das OVG Lüneburg hat mit insgesamt vier Beschlüssen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die aufschiebende Wirkung einzelner Klagen gegen den dem Bau zugrunde liegenden Planfeststellungsbeschluss des Landesbergamtes Clausthal-Zellerfeld vom 18.02.2011 angeordnet.
Das Oberverwaltungsgericht ist zwar den grundsätzlichen Bedenken zahlreicher Kläger mit Blick auf eine angeblich fehlende Planrechtfertigung für das Vorhaben sowie auf die fehlende Enteignungsfähigkeit nicht gefolgt, hat aber rechtliche Bedenken an der grundsätzlichen Planungskonzeption mit Blick auf die Trassierung.
Bei der Trassierung von Gasfernleitungen wurden bislang besondere Abstände zur Wohnbebauung oder anderen schützenswerten Nutzungen nicht eingehalten, weil die Sicherheitsphilosophie im Gasfernleitungen davon bislang ausging, eine aus sich heraus sichere Leitung herzustellen, von der für die Umgebung keinerlei Gefahren ausgehen.
Diese Planungspraxis hat das OVG Lüneburg als nicht mit den anerkannten Regeln der Technik im Rohrfernleitungsbau vereinbar angesehen. Zwar enthalten die Regelwerke keine zwingenden Abstandsvorgaben. Aber nach Auffassung des OVG kann den maßgeblichen technischen Regeln zumindest die Planungsdirektive entnommen werden, bebaute Gebiete nach Möglichkeit zu meiden. Als gemieden beurteilt das Gericht dabei mit Blick auf einen BAM-Forschungsbericht aus dem Jahre 2009 Gebiete, die in einem Abstand von mehr als 350 m zur Rohrfernleitungsachse liegen. Eine Unterschreitung der Abstände soll nur bei unüberwindbaren Raumwiderständen in Betracht kommen.
Ob die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts insoweit tatsächlich zutreffend ist, ist sehr zweifelhaft. Zwar enthält das für Gasfernleitungen, die der öffentlichen Gasversorgung dienen, geltende Technische Regelwerk tatsächlich Formulierungen, die in Richtung einer entsprechenden Planungsdirektive deuten könnten. Das Gericht setzt sich bei seiner Entscheidung allerdings darüber hinweg, dass der maßgebliche Bereich im DVGW-Regelwerk deutlich weicher formuliert ist, als dies in den Regelwerken für andere Rohrfernleitungen (TRFL und TRGL) der Fall ist.
Wie die Rechtsprechung und die Praxis mit der skizzierten Entscheidung in Zukunft umgehen wird, bleibt abzuwarten. Für Ende Juli wird eine Entscheidung des VGH Mannheim zu einer vergleichbaren Regelung in der TRFL erwartet. Vorhabenträgern kann man bis auf weiteres nur empfehlen, die Trassierung in laufenden Planungsverfahren möglichst an den Kriterien, die das OVG aufgestellt hat, auszurichten.
Erscheinungsdatum: 21.07.2011
