Katharina Slawinski

Tel. +49(0)221/9 51 90-89
Fax +49(0)221/9 51 90-99
k.slawinski@cbh.de

OLG Saarbrücken: Auch offenkundig falsche Einheitspreise dürfen nicht korrigiert werden

Das OLG Saarbrücken hält die Auslegungsregel des § 23 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 VOB/A auch dann für anwendbar, wenn aus den Umständen eindeutig und zweifelsfrei zu schließen ist, dass der Bieter einen anderen, ganz bestimmten Einheitspreis anbieten wollte (Beschluss vom 27.05.2009, 1 Verg 2/09).

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall stritten die Beteiligten darüber, ob die Wertung der Angebote durch die Auftraggeberin vergaberechtskonform war. Vorausgegangen war eine europaweite Ausschreibung für den Neubau eines Krankenhauses im offenen Verfahren, nach der das einzige Zuschlagskriterium auf den Preis festgelegt war. Eine rechnerische Überprüfung der Angebote führte zur Reduzierung des Angebotspreises eines Bieters. Dabei beließ die Auftragsgeberin den Einheitspreis als maßgebend und errechnete einen neuen Gesamtpreis, der nicht dem im Angebot angegebenen entsprach. Es kam zu einer Änderung der Rangfolge der Bieter.

Das OLG war - entgegen der Auffassung der Vergabekammer - der Ansicht, die Auftraggeberin habe § 23 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 VOB/A nicht in vergaberechtlich unzulässiger Weise angewandt. Es schloss sich der herrschenden Auffassung in der Literatur und Rechtsprechung an, dass eine Berichtigung des Einheitspreises auch dann nicht vorzunehmen sei, wenn dieser offensichtlich falsch ist. Dabei komme es auch nicht darauf an, ob der falsche Einheitspreis versehentlich oder mit Absicht in das Angebot eingesetzt worden sei. Die Vorschrift diene dazu, dem Risiko eines manipulativen Versuches eines Bieters entgegenzuwirken, nach Bekanntgabe des Wettbewerbsergebnisses durch Nachschieben eines richtigen Einheitspreises die Bieterfolge so zu ändern, dass das betreffende Angebot an die vorderste Stelle rückt, oder dieses so weit zu erhöhen, wie es der Abstand zum nächsthöheren Angebot zulässt. Zudem dürfe dem Auftraggeber nicht das Risiko aufgebürdet werden, dass seine Korrektur des Angebotes später als vergaberechtswidrig gekennzeichnet wird, weil er den falschen Korrekturmaßstab gewählt hat. Eine Ausnahme des Prinzips aus § 23 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 VOB/A liege hier nicht vor, da der gewollte Einheitspreis nicht so offenkundig sei, dass es keiner Nachforschungen mehr bedürfe. Zudem seien rechnerische Fehler Angebote von der weiteren Vergabe nicht auszuschließen, solange sie nicht nach § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A als unangemessen niedrig einzustufen sind.

Unter Beachtung der Auffassung des OLG ist der § 23 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 VOB/A von der Auftraggeberseite stets strickt anzuwenden. Hat ein Bieter - absichtlich oder versehentlich - den Einheitspreis falsch angegeben, kann er nicht damit rechnen, dass der Auftraggeber in Anwendung des § 23 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 VOB/A diesen korrigiert oder Nachforschungen über das wirklich Gewollte anstellt. Eine Ausnahme des Prinzips, dass bei Unklarheiten der Gesamtbetrag und nicht der Einheitspreis geändert wird, wird in der Praxis sehr selten bejahrt werden können.

Autorin:

Rechtsanwältin Katharina Slawinski
Telefon: +49.221.95190-89
Telefax: +49.221.95190-99
E-Mail: k.slawinski@cbh.de

Erscheinungsdatum: 29.07.2009