
Dr. Tassilo Schiffer
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OLG München: Zur Sperrwirkung eines Planfeststellungsbeschlusses für die zivilrechtliche Geltendmachung von Mietausfallschäden
Die Sperrwirkung eines Planfeststellungsbeschlusses erfasst nicht nur zivilrechtliche Ausgleichsansprüche aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in analoger Anwendung, sondern auch öffentlich-rechtliche Ansprüche aus enteignendem Eingriff (OLG München, Urteil vom 10.11.2011 - 1 U 3517/11)
Ursprünglich ist die höchstrichterliche Rechtsprechung davon ausgegangen, dass Ansprüche aus enteignendem Eingriff und zivilrechtliche Ausgleichsansprüche neben den fachplanungsrechtlichen Ausgleichsansprüchen aus § 74 Abs. 2 Satz 3VwVfG bzw. § 75 Abs. 2-4 VwVfG geltend gemacht werden können. Dogmatisch begründet wurde diese Auffassung damit, dass die genannten fachplanungsrechtlichen Ausgleichsansprüche in materiell-rechtlicher Hinsicht nur einen einfach-gesetzlichen und aus Billigkeitsgründen zu gewährenden Entschädigungsanspruch, nicht aber auch einen darüber hinausgehenden enteignungsrechtlichen Entschädigungsanspruch regeln.
Seit Ende der 1980er Jahre zeichnet sich sowohl in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes als auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein Wandel ab. Zuletzt hat der Bundesgerichtshof im Herbst 2009 entschieden, dass privatrechtliche Ausgleichsprüche aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog bei einem Bauvorhaben, das auf der Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses durchgeführt worden ist, grundsätzlich ausgeschlossen sind. Dabei soll es nach Auffassung des Bundesgerichtshofes nicht darauf ankommen, ob der Planfeststellungsbeschluss eine konkrete bzw. ausdrückliche (negative) Regelung zu Schutzvorkehrungen bzw. Entschädigungsansprüchen enthält oder diesen Bereich überhaupt nicht regelt.
Dieser Rechtsprechung hat sich das Oberlandesgericht München in einer Entscheidung vom 10.11.2011 auch hinsichtlich eines potentiellen öffentlich-rechtlichen Anspruchs aus enteignendem Eingriff angeschlossen. Die dortigen Kläger hatten die Ergänzung eines Entschädigungsfestsetzungsbeschlusses einer Enteignungsbehörde um einen neben der Entschädigung zu leistenden weiteren Betrag für diejenigen Nachteile, die sich mittelbar aus der Inanspruchnahme der betroffenen Grundstücke für den Kläger ergeben (insbesondere Mietminderungen), beantragt.
Der der Enteignung zu Grunde liegende Planfeststellungsbeschluss enthielt allerdings ein besonderes Verfahren für den Fall, dass es vorhabenbedingt zu Mietminderungen kommen würde. Weitere Regelungen enthielt der Planfeststellungsbeschluss diesbezüglich nicht. Für den Fall, dass die geltend gemachten Ausgleichsansprüche von der Regelung erfasst würden, würde der Klage nach Auffassung des OLG bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Andernfalls würde dem geltend gemachten Anspruch jedenfalls der abschließende Charakter der §§ 74 Abs. 2 Satz 3 bzw. 75 Abs. 2 Satz 2-4 VwVfG entgegenstehen.
Die Lehre von der Sperrwirkung des Planfeststellungsbeschlusses verfestigt sich mit der vorliegenden Entscheidung weiter. Sowohl Planfeststellungsbehörden als auch Vorhabenbetroffene sollten in Zukunft verstärkt auf eine ordnungsgemäße Regelung von Entschädigungsansprüchen achten.
OLG München, Urteil vom 10.11.2011 - 1 U 3517/11
Erscheinungsdatum: 31.01.2012
