
Dr. Jochen Hentschel
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Oberverwaltungsgericht Münster zu Kleinkläranlagen
Die Nutzung von Kleinkläranlagen begründet keinen Schutz vor dem Anschluss- und Benutzungszwang der öffentlichen Kanalisation.
Das OVG Münster hat in einem Beschluss vom 14.03.2008 (Az. 15 A 482/08) seine ständige Rechtsprechung bestätigt, dass das Vorhandensein einer privaten Kleinkläranlage den Anschluss- und Benutzungszwang an das öffentliche Abwassernetz nicht entfallen lässt.
Es sei verpflichtend, an die Kanalisation der Gemeinde angeschlossen zu sein und diese auch zu benutzen. Der Beschluss wird damit begründet, dass die zentralisierte Beseitigung des Schmutzwassers durch die Gemeinden wegen ihrer vereinfachten Überwachung und Steuerung der Volksgesundheit maßgeblich dienten und daher privaten Anlagen vorzuziehen seien. Durch den Anschluss- und Benutzungszwang an das kommunale Netz erübrige es sich, die Funktionsfähigkeit vieler Kleinkläranlagen durch Überwachung oder entsprechende Anordnungen bei Missständen sicherzustellen.
Erscheinungsdatum: 30.10.2008
