Oberverwaltungsgericht Münster: § 24a Abs. 1 LEPro ist kein Ziel der Raumordnung
Mit seinem Urteil vom 25.01.2010 hat der 7. Senat des OVG Münster die Rechtsprechung des 10. Senats zu § 24a Abs. 1 LEPro bestätigt und klargestellt, dass § 24a Abs. 1 LEPro kein Ziel der Raumordnung darstellt.
Hintergrund der Entscheidung war ein Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan, welcher u. a. ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „großflächiger Lebensmitteleinzelhandel“ ausweist. Der Antragsteller führte zur Begründung seines Normenkontrollantrags u. a. an, dass der Bebauungsplan nicht den Zielen der Raumordnung angepasst sei, weil er gegen § 24a LEPro verstoße. Die der Planung zu Grunde liegende Auffassung, das Vorhaben habe keine Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche, sei unzutreffend.
Im Anschluss an das Urteil des 10. Senats des erkennenden Gerichts vom 30.07.2009 (10 A 676/08) machte sich der 7. Senat dessen Ausführungen zu Eigen und stellte klar, dass entgegen der Auffassung des Antragstellers § 24a Abs. 1 LEPro kein Ziel der Raumordnung ist. Ausweislich des § 3 Nr. 2 ROG sind Ziele der Raumordnung verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogene textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung oder Sicherung des Raumes. In ihnen spiegelt sich bereits eine landesplanerische Abwägung zwischen den durch die Grundsätze der Raumordnung verkörperten unterschiedlichen raumorderischen Belangen wider.
Eine derartige Zielfestsetzung fehlt § 24a Abs. 1 LEPro. Die abschließende Entscheidung über Lage, Größe und Funktion zentraler Versorgungsbereiche sei den Kommunen vorbehalten. Es fehle § 24a Abs. 1 LEPro daher an dem für ein Ziel der Raumordnung charakteristischer Verbindlichkeitsanspruch in räumlicher oder sachlicher Hinsicht sowie der erforderlichen abschließenden Abwägung durch den zuständigen Träger der Landesplanung. Die Gemeinde ist bei ihrer Planentscheidung insoweit nicht an vorgelagerte raumordnerische Zielssetzungen gebunden, sondern lediglich an ihre Zentrenkonzepte. Diese können von einer Gemeinde jederzeit geändert und damit durch die Möglichkeiten für ihre kommunale Bauleitplanung unterschiedlich ausgestaltet werden.
Die Entscheidung des 10. Senats ist das vorerst letzte Glied einer Kette von gerichtlichen Verfahren bzgl. des Anwendungsbereiches des § 24a Abs. 1 LEPro. Nachdem der Landesverfassungsgerichtshof mit Urteil vom 26.08.2009 (Az.: 18/08, CBH Newsletter vom 04.01.2010) § 24a Abs. 1 Satz 4 LEPro für verfassungswidrig erklärt hat, da die Vorschrift nicht mit dem grundgesetzlich garantierten Recht der gemeindlichen Selbstverwaltung zu vereinbaren war, ist die Entscheidung des 10. Senats aus planungsrechtlichen Erwägungen zu begrüßen. Wie etwa bei der Festsetzung von Vorranggebieten für Windkraftanlagen ist eine Gemeinde aber auch in Zukunft an entsprechende Zielvorgaben für die Steuerung des Einzelhandels durch regional- und landesplanerische Vorgaben gebunden. Die Gemeinden bindende Ziele der Raumordnung sind jedoch am strengen Maßstab der kommunalen Planungshoheit zu messen.
Erscheinungsdatum: 11.03.2010

