Dr. Tassilo Schiffer

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Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG) am 05.08.2011 in Kraft getreten

Die Bundesregierung hat am 28.07.2011 das Netzausbaubeschleunigungsgesetz verabschiedet, das am 05.08.2011 in Kraft getreten ist. Parallel dazu ist das Energiewirtschaftsgesetz in zentralen Bereichen modifiziert worden.

Die Bundesregierung hat am 28.07.2011 das Netzausbaubeschleunigungsgesetz verabschiedet, das am 05.08.2011 in Kraft getreten ist. Parallel dazu ist das Energiewirtschaftsgesetz in zentralen Bereichen modifiziert worden. Ziel des Gesetzes ist es, im Rahmen der Energiewende den Ausbau der Elektrizitätsnetze soweit wie möglich zu beschleunigen.
Zu diesem Zweck ist mit den §§ 4 bis 17 NABEG eine Bundesfachplanung eingeführt worden. Planfeststellungsbehörde ist insoweit die Bundesnetzagentur. Zweck der Bundesfachplanung ist die Bestimmung von Trassenkorridoren für länder- oder grenzüberschreitende Höchstspannungsleitungen, die in einem Gesetz über den Bundesbedarfplan aufgeführt sind. Die Entscheidungen der Bundesfachplanungsbehörde sind für nachfolgende Planfeststellungsverfahren verbindlich. Daneben ist die Möglichkeit vorgesehen, mit dem Abschluss ihrer Fachplanung für einzelne Abschnitte der Trassenkorridore Veränderungssperren zu erlassen, wenn für diese Leitungen ein vordringlicher Bedarf festgestellt werden kann. Für durch die Bundesfachplanung festgestellte Trassenkorridore ist ein Raumordnungsverfahren grundsätzlich nicht mehr erforderlich. Daneben enthält das Gesetz noch weitere Instrumente zur Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens, die parallel auch Eingang in das EnWG gefunden haben.
Damit der in den kommenden Jahren im Zusammenhang mit dem Ausbau der Netzinfrastruktur zu erwartende Arbeitsanfall auch bei den zuständigen Fachplanungsbehörden auf Landesebene geschultert werden kann, ermöglicht § 43g EnWG zukünftig die Beauftragung eines Projektmanagers, wenn der Vorhabenträger damit einverstanden ist und dessen Kosten übernimmt. Der Projektmanager soll unterschiedliche Verfahrensschritte, wie beispielsweise die Erstellung von Verfahrensleitplänen, die Koordinierung von notwendigen Sachverständigengutachten, den Entwurf eines Anhörungsberichtes sowie die Leitung des Erörterungstermins übernehmen können. Das Gesetz stellt klar, dass die letzte Entscheidung über den Antrag auf Planfeststellung bei der zuständigen Behörde liegt. Modifiziert und angepasst an die Regelung der neuen Bundesfachplanung wird auch das bislang in §§ 43 ff. geregelte Recht der Planfeststellung- und Wegenutzung: Anders als bislang sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, ein vorzeitiges Besitzeinweisungsverfahren bereits nach Abschluss des im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens erforderlichen Anhörungsverfahrens durchzuführen. Auf diese Weise kann die Beschaffung der Wegerechte gegenüber dem bisherigen Rechtszustand deutlich beschleunigt werden. Interessant ist, dass das Gesetz in § 43 h für Hochspannungsleitungen bis 110 KV die unterirdische Verlegung vorschreibt, wenn die Leitungen nicht um den Faktor 2,75 teurer als vergleichbare Freileitungen sind. Hiervon soll auf Antrag des Vorhabenträger allerdings abgewichen werden können, wenn öffentlich Interessen ich entgegenstehen.
Mit den vorgelegten Novellen und neuen Gesetzen hat der Gesetzgeber erfreulich schnell auf die Anforderungen aus dem Atomausstieg reagiert und auch aktiv in die Diskussion um Erdkabel eingegriffen. Ob die Instrumente ausreichen werden, um den dringend erforderlichen Umbau der Netzinfrastruktur zu schultern, ist allerdings offen.


Erscheinungsdatum: 31.08.2011