Nachbarn eines Vergnügungsparks nicht von unzumutbarem Lärm betroffen
Niedersächsisches OVG weist Normenkontrollantrag von Anwohnern gegen die Änderung von Bebauungsplänen zurück, mit denen insbesondere das Lärmgeschehen im „Heide-Park Soltau“ geregelt wird (Urteil vom 10.08.2010, Az. 1 KN 218/07).
Das OVG Lüneburg hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Festsetzung von Geräuschkontingenten in Bebauungsplänen auseinandergesetzt.
Bei den Antragstellern handelt es sich um Eigentümer von Grundstücken südlich des „Heide-Parks“, für die ein reines Wohngebiet festgesetzt ist. In den angegriffenen Änderungen der Bauleitplanung hatte die Stadt Soltau sogenannte „immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel“ festgesetzt. Diese sollen sicherstellen, dass im besagten Wohngebiet die geltenden Orientierungswerte für Lärmbeeinträchtigungen eingehalten werden. Hierdurch sahen sich die Antragsteller gegenüber dem früheren Zustand stärkerem Lärm ausgesetzt. Das OVG Lüneburg hat hierzu entschieden, dass die zugrunde liegenden Berechnungen, welche durch die Stadt Soltau angestellt wurden, nicht zu beanstanden sind und die Abwägung daher nicht fehlerhaft gewesen ist. Nach Auffassung des Gerichts bestehen keine gesicherten Erkenntnisse darüber, dass die Schreie der Achterbahnnutzer ernsthafte Gesundheitsgefahren für die Nachbarschaft zur Folge haben könnten.
Über die Beurteilung der Lärmschutzaspekte hinaus hat das OVG entschieden, dass die Abwägungsentscheidung der Gemeinde auch nicht deshalb zu beanstanden sei, weil die Mehrheit der Ratsmitglieder wiederholt Jahreskarten des Heide-Parks entgegengenommen und genutzt hat.
Quelle: Pressemeldung des OVG Lüneburg vom 11.08.2010
Erläuterung: Zur Möglichkeit der Geräuschkontingentierung in Bebauungsplänen
Immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel sind Festsetzungen in Bebauungsplänen, die bezwecken, Wohnbebauung zu schützen und gleichzeitig die Ansiedlung und Erweiterungen von Gewerbe- und Industriebetrieben zu ermöglichen. Hierbei werden die Immissionswerte an den schützenswerten Punkten (z.B. der Wohnbebauung) durch Schallausbreitungsberechnungen auf Emissionskontingente (an der jeweiligen Quelle) um- bzw. zurückgerechnet. Für dieses Verfahren findet die DIN 45691 Anwendung.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Festsetzung von solchen Geräuschkontingentierungen auf der Grundlage des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zulässig (BVerwG, NVwZ 1998, 1067). Eine Gemeinde kann in dieser Weise auch bestehende Gewerbegebiete strukturieren, um auf bereits vorhandene oder geplante Wohngebiete Rücksicht zu nehmen: In diesem Fall wird hierdurch die weitere Entwicklung der Betriebe gesteuert.
Die Möglichkeit der Festsetzung von immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln in Bebauungsplänen ist als geeignetes Mittel zu begrüßen, mit dem Immissionskonflikte gelöst werden können. Die Entscheidung des OVG Lüneburg bestätigt erneut ihren Nutzen.
Rechtsanwältin Annika Schuhmacher
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Erscheinungsdatum: 26.08.2010
