
Dr. Cornelia Wellens
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Mainzer Stadtrat kann Kohleheizkraftwerk derzeit nicht durch Bebauungsplan verhindern
Der Mainzer Stadtrat drang mit seinen Beschlüssen, die die Errichtung eines Kohlekraftwerks auf der Ingelheimer Aue verhindern sollten, vor dem Oberverwaltungsgericht Koblenz nicht durch (Az. 2 B 10735/09.OVG).
Auf das Baugesuch der Kraftwerke Mainz-Wiesbaden AG hin hatte der Rat der Stadt Mainz bereits am 3. September 2008 beschlossen, einen Bebauungsplan für die Ingelheimer Aue aufzustellen, diesen mit einer Veränderungssperre zu sichern und die Zurückstellung des Baugesuchs zu beantragen. Die Instrumente der Veränderungssperre und der Zurückstellung von Baugesuchen dienen der Sicherung einer zukünftigen Planung. Eine Gemeinde kann auf diese Weise verhindern, frühzeitig Baugenehmigungen erteilen zu müssen, obwohl sie für die betroffenen Flächen andere städtebauliche Vorstellungen hat, die sie in einem Bebauungsplan niederlegen will.
Der Mainzer Oberbürgermeister wandte sich jedoch gegen den eigenen Stadtrat und setzte die Ausführung der Ratsbeschlüsse aus. Diese Entscheidung wurde von der Aufsichtsbehörde bestätigt, die zudem die sofortige Vollziehung anordnete. Daraufhin klagte der Mainzer Stadtrat gegen die Aussetzung seiner Beschlüsse und machte ein diesbezügliches Eilverfahren anhängig. Sein Eilantrag wurde nun in zweiter Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht Koblenz als unzulässig zurückgewiesen.
Ausschlaggebend für die Entscheidung war, dass dem Kraftwerksbetreiber zwischenzeitlich ein immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid erteilt worden war. In diesem Vorbescheid hatte die Genehmigungsbehörde u. a. bestätigt, dass die Kraftwerksplanung mit den Vorgaben des Baugesetzbuches in Einklang steht.
Das Oberverwaltungsgericht entschied deshalb, dem Antrag des Mainzer Stadtrates mangele es am Rechtsschutzbedürfnis. Der Stadtrat wolle einen Bebauungsplan mit Festsetzungen erlassen, denen die Kraftwerksplanung dann nicht mehr entsprechen würde, um auf diese Weise die Genehmigung für das Kraftwerk zu verhindern. Da jedoch bereits ein Bescheid in der Welt sei, der die Übereinstimmung des Vorhabens mit den bauplanungsrechtlichen Vorschriften feststelle, könne der Stadtrat dieses Ziel derzeit gar nicht erreichen. Dies gelte zumindest so lange, wie der immissionsschutzrechtliche Vorbescheid, gegen den ebenfalls Eilanträge und eine Klage angestrengt worden sind, Bestand habe.
Die Entscheidung verdeutlicht das Zusammenspiel zwischen Bauplanungs- und Fachplanungsrecht. Die auf Immissionsschutzrecht basierende Genehmigung hat Konzentrationswirkung, d.h. sie umfasst auch die Feststellung, dass die bauplanungsrechtlichen Vorschriften eingehalten sind. Der nachträgliche Erlass eines Bebauungsplans, mit dem die Kraftwerksplanung dann nicht mehr in Einklang stünde, wäre für das Vorhaben daher unbeachtlich, solange die immissionsschutzrechtliche Genehmigung Bestand hat.
Erscheinungsdatum: 23.10.2009
