Konzentrationswirkung der Planfeststellung beim Gewässerausbau
Das Verwaltungsgericht Köln hat in einem Urteil vom 11.08.2009 (Az.: 14 K 4720/06) den Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Hafens Köln-Godorf aufgehoben und sich in seiner Entscheidung intensiv mit Fragen der Konzentrationswirkung von Planfeststellungsbeschlüssen auseinandergesetzt.
Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss vom 30.08.2006 regelt die Erweiterung des Umschlaghafens Köln-Godorf um ein weiteres Hafenbecken mit vier Anlegestellen, Container- und Schütt-Stückgut-Terminal sowie der erforderlichen Infrastruktur zur Umschlag- und zur Zwischenlagerung von Gütern. Der Planfeststellungsbeschluss ist gestützt auf § 31 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG bedarf die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (Gewässerausbau) der Planfeststellung. Unter dem Hinweis auf den Wortlaut dieser Vorschrift führten die Kläger an, dass die Planfeststellungsbehörde nur für die Planfeststellung des geplanten weiteren Hafenbeckens, nicht jedoch für die darüber hinaus planfestgestellten Vorhabenteile zur Schaffung eines voll funktionsfähigen Container-Umschlaghafens zuständig sei.
Eben diesen Mangel an Entscheidungskompetenz hob das Verwaltungsgericht Köln in seinem Urteil hervor. Die in § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG geregelte Konzentrationswirkung bei der Planfeststellung eines Vorhabens richtet sich in erster Linie nach den Vorgaben der spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Das Tatbestandsmerkmal des „Vorhabens“, so das Verwaltungsgericht, ist weder rein „tatsächlich“ noch „funktional“ auszulegen. Es sei mit rechtsstaatlichen Gesichtspunkten und dem Aspekt der kommunalen Selbstverwaltung nicht zu vereinbaren, die Vorschrift so zu interpretieren, dass es dem jeweiligen Vorhabenträger überlassen sei, durch die konkrete Ausgestaltung seines Vorhabens zu bestimmen, welche Behörde die Sachentscheidungsbefugnis habe. Würde man eine funktionale Verknüpfung die Annahme einer umfassenden Konzentrationswirkung ausreichen lassen, würde dies dazu führen, dass etwa die Vorschrift des § 78 VwVfG (Zusammentreffen mehrerer Vorhaben) leerlaufen würde. Diese Norm regelt, dass bei einem funktionalen Zusammenhang mehrere Vorhaben nur ein Verfahren durchzuführen ist.
Regelt § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG ausschließlich den Gewässerausbau, umfasst die Konzentrationswirkung der Planfeststellung also gerade nicht die für die wirtschaftliche Nutzbarmachung des Gewässers dienlichen Anlagen. Hierzu zählen insbesondere das Container-Terminal, das Schütt- und Stückgut-Terminal, Tank- und Reparaturbereiche, Straßenverkehrsflächen und die Gleisanlagen.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln ist zu begrüßen, da sie sich der in der Verwaltungspraxis zu erkennenden Tendenz widersetzt, im Rahmen von Planfeststellungsbeschlüssen behördliche Kompetenzen ohne entsprechenden Kompetenztitel auf andere Behörden zu übertragen. Die Kompetenz zur Planfeststellung obliegt der Planfeststellungsbehörde somit nur in dem Umfang, in dem dieser durch die Ermächtigungsgrundlage zur Planfeststellung vorgegeben wird.
Erscheinungsdatum: 22.10.2009

