
Dr. Cornelia Wellens
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Koblenzer Zentralplatz - Geänderter Bebauungsplan hält
Das OVG Koblenz lehnte mit Urteil vom 20.01.2011 (Az. 1 C 11082/09.OVG) den Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan für den Koblenzer Zentralplatz ab.
Bereits Mitte 2009 war der Bebauungsplan für eine Einkaufs- und Erlebnis-Mall sowie einen Kulturbau auf dem Koblenzer Zentralplatz in Kraft getreten. Das Eilverfahren, das ein Eigentümer eines benachbarten Grundstücks angestrengt hatte, hatte zunächst Erfolg: im März vergangenen Jahres wurde der Bebauungsplan teilweise vorläufig außer Vollzug gesetzt.
In der Folge änderte die Stadt Koblenz den Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren. Insbesondere begrenzte sie, wie vom OVG gefordert, das zunächst viergeschossig geplante Einkaufszentrum auf höchstens drei Geschosse. Daraufhin wurde der Normenkontrollantrag im Hauptsacheverfahren nun abgelehnt.
Der Antragsteller hatte vorgetragen, der Bebauungsplan laufe wesentlichen Zielen der Stadtsanierung entgegen. Das Gericht urteilte jedoch, dass Sanierungskonzepte durch Bebauungspläne verdichtet werden müssten und zudem keine Anpassungspflicht an Sanierungssatzungen bestehe. Auch sei kein Defizit bei der Ermittlung des Sachverhalts festzustellen, da die Stadt Koblenz die erforderlichen Gutachten zum Lärmschutz, zum Verkehr, zu den Luftschadstoffen sowie zu den Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in Auftrag gegeben und bei der Abwägung berücksichtigt hätte.
Zwar habe das geplante Einkaufszentrum gemäß der gutachterlichen Analyse Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Stadt Koblenz. Doch sei das Abwägungsergebnis, dass diese Umsatzverschiebungen im Rahmen der Sanierungsplanung hinzunehmen seien, nicht zu beanstanden. Dies gelte insbesondere, da es sich bei dem Zentralplatz um einen städtebaulich integrierten Standort und damit alles andere als eine Planung auf der „grünen Wiese“ handele. Zudem lägen die Umsatzverluste für die innerstädtische Haupteinkaufslage im Bereich Bekleidung/Schuhe/Sport nur leicht oberhalb von 10 %.
Zwar werde durch die Umsetzung des Bebauungsplans das Verkehrsaufkommen und damit die Lärmbelastung in erheblichem Maße steigen, doch sei dies in erforderlichem Maße im Bebauungsplan abgearbeitet worden. Dies gelte im Hinblick auf die im Bebauungsplan abgesicherten passiven Lärmschutzmaßnahmen, die möglichen aktiven Lärmschutzmaßnahmen sowie die Lärmschutzsatzung. Darüber hinaus werde zulässigerweise auf das Baugenehmigungsverfahren verwiesen. Zudem hätten die einschlägigen Gutachten gezeigt, dass die Immissionsgrenzwerte bei entsprechenden Schallschutzmaßnahmen eingehalten werden könnten.
Erscheinungsdatum: 10.03.2011
