Klagen von Flughafennachbarn gegen die Änderung der Betriebsgenehmigung des Flughafen Düsseldorf abgewiesen
Der 20. Senat des OVG NRW hat die noch anhängigen Klagen von 31 Privatpersonen einerseits (Az: 20 D 5/06.AK) und der Stadt Krefeld andererseits (Az.: 20 D 13/06.AK) gegen die Änderung der Betriebsgenehmigung für den Verkehrsflughafen Düsseldorf abgewiesen.
In den beiden o.g. Klageverfahren hatte das OVG erneut über die Rechtmäßigkeit der Änderung der Betriebsgenehmigung für den Flughafen Düsseldorf zu entscheiden. Bereits mit einem Urteil aus Mai 2007, das nach einer entsprechenden Entscheidung des BVerwG inzwischen rechtskräftig ist, hatte das OVG Klagen gegen die Änderung der Betriebsgenehmigung zurückgewiesen. In Kenntnis dieses Urteils hatten die Klägerinnen und Kläger ihre Beanstandungen und Einwände weiter vertieft, präzisiert und untermauert. Das Gericht hat sich dann in der über zwei Verhandlungstage erstreckten mündlichen Verhandlung mit den Argumenten erneut befasst, jedoch im Ergebnis keinen Anlass gesehen, den streitigen Bescheid des Verkehrsministeriums nunmehr zu beanstanden. Erneut aufzugreifen waren vor allem die Grundlagen für die Abschätzung des künftigen Verkehrs und der daraus zu erwartenden Zunahme des Lärms insgesamt und speziell in der Zeit nach 22.00 Uhr sowie die Aussagen und Annahmen zur Kapazität des Bahnsystems des Flughafens Düsseldorf. Nach Überzeugung des Gerichts führte das umfangreich zusammengestellte Material der Klägerinnen und Kläger jedoch letztlich zu keiner anderen Bewertung als derjenigen aus Mai 2007.
Der Senat hat dabei wiederum die Bedeutung des Flughafens Düsseldorf für das Verkehrsgeschehen im Wirtschaftsraum Rhein-Ruhr herausgestellt, die die Änderung der Betriebsgenehmigung rechtfertige, um den Flughafen nicht von der allgemeinen Entwicklung den Luftverkehrs zu lösen und die Nachfrage von Luftfahrtunternehmen nach Start- und Landemöglichkeiten teilweise unbefriedigt zu lassen. Der Senat ist darüber hinaus zu der Erkenntnis gelangt, dass das Verkehrsministerium die Zumutbarkeit der Wirkungen des Luftverkehrs in der Flughafenumgebung anhand anerkannter Grundsätze sichergestellt habe. Dabei sei das Regelungsmodell mit der Kostenerstattung für Maßnahmen des passiven Schallschutzes und Entschädigungsleistungen insgesamt als akzeptabel zu qualifizieren. Insbesondere sei auch die Berücksichtigung von Belastungen außerhalb der errechneten Lärmschutzgebiete hinreichend gewährleistet.
Das OVG hat somit in seinen Entscheidungen nochmals die große wirtschaftliche Bedeutung des Verkehrsflughafens Düsseldorf für die Region herausgestellt, die dazu führt, dass die Anwohner des Flughafens auch gesteigerte Lärmbelastungen hinnehmen müssen.
Gegen das nunmehr verkündete Urteil, in dem das OVG die Revision nicht zugelassen hat, können die Klägerinnen und Kläger Nichtzulassungsbeschwerde einlegen, um das Revisionsverfahren zu eröffnen. Über eine derartige Beschwerde hat das BVerwG zu entscheiden.
Erscheinungsdatum: 05.09.2008

