Keine Ausnahmen von dem in der Bauordnung im Interesse des Brandschutzes festgelegten Maß für Fensteröffnungen
Die Festsetzung einer Mindestgröße von Fensteröffnungen in der Bauordnung NRW dient dem vorbeugenden baulichen Brandschutz und damit dem Schutz besonders hochrangiger Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Bewohner und Besucher eines Gebäudes sowie dem Schutz der Rettungskräfte. Eine Befreiung von der Mindestgröße kommt daher regelmäßig nicht in Betracht.
Dem Bauherrn war eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Doppelhaushälfte erteilt worden. Nach den eingereichten Bauvorlagen war im Dachgeschoss im Bereich einer Giebelfläche ein einflügeliges rechteckiges Fenster mit den Maßen von „mindestens 0,90 m x 1,20 m im Lichten“ als zweiter Rettungsweg vorgesehen. Bei einer Baukontrolle wurde festgestellt, dass statt des genehmigten Fensters zwei spiegelgleiche Fenster eingebaut worden waren, die im unteren Bereich rechtwinklig und im oberen Bereich mit einem Winkel entsprechend der Dachneigung spitzwinklig abgeschrägt waren. Der Bauherr beantragte daraufhin eine Nachtragsgenehmigung. In der hierzu überreichten Bauvorlage machte er widersprüchliche Angaben zu den Maßen der Fensteröffnungen. Auf Nachfrage gab der Bauherr an, eine Vermessung der Fenster habe im Lichten bis zu einer Höhe von 0,90 m eine Breite von 1,00 m und eine Gesamthöhe von 1,45 m ergeben.
Daraufhin lehnte die Bauaufsicht die Erteilung einer Nachtragsbaugenehmigung ab. Im Widerspruchsverfahren meinte die Fachabteilung Brandschutz der Bezirksregierung, die eingebauten Fenster seien brandschutzrechtlich unbedenklich. Nachdem die Bauaufsicht es gleichwohl ablehnte, dem Widerspruch abzuhelfen, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Auf die Klage des Bauherrn verpflichtete das Verwaltungsgericht die Bauaufsicht, die begehrte Nachtragsbaugenehmigung zu erteilen, weil ein Anspruch auf die Zulassung einer Abweichung bestehe.
Dem erteilte das OVG Münster in seinem Urteil vom 28.01.2009 (Az. 10 A 1075/08) eine Absage. Zum einen sei das Nachtragsbaugesuch wegen der insgesamt widersprüchlichen Angaben zu den Maßen des streitigen Fensters nicht bescheidungsfähig. Die Bauaufsicht habe in dem vorliegenden vereinfachten Genehmigungsverfahren die Einhaltung der Brandschutzbestimmungen prüfen dürfen, da sie stets bei offensichtlichen Verstößen auch stets Maßnahmen zu ergreifen habe, die ein späteres repressives bauaufsichtliches Einschreiten gegen ein dem materiellen Recht widersprechendes Vorhaben entbehrlich machten.
Die zur Genehmigung gestellten Fenster seien in diesem Sinne nicht geeignet, als Rettungsweg zu dienen. Denn die zur Genehmigung gestellten Fenster verfügten nur bis zu einer Höhe von etwas über 0,90 m über eine ausreichende Breite und liefen dann spitz zu. Auf die Flächengröße der Öffnung komme es nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht an. Der Bauherr habe keinen Anspruch auf Zulassung einer Abweichung. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Abweichung müssten restriktiv gehandhabt werden. In jedem Fall müsse die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein, was gerichtlich in vollem Umfang überprüft werden könne. Zur Beantwortung der Frage, welche öffentlichen Belange eine Norm schützt und welchen Zweck eine gesetzliche Anforderung verfolgt, müsse das von der Norm geschützte Rechtsgut ermittelt und bei der Entscheidung in den Vordergrund gestellt werden. Hier solle die Bemessung der Größe der Fensteröffnungen sicherstellen, dass eine tragbare Leiter in die Fensteröffnung gestellt werden kann und ein Feuerwehrmann in voller Ausrüstung, ggf. mit Atemschutzgerät, seitlich neben der Leiter durch das Fenster einsteigen könne. Weiter müsse der frei Querschnitt des Fensters auch eine Bergung von Personen ermöglichen, die ggf. in ihrer Beweglichkeit eingeschränkt seien. In diesem Sinne stelle die ausdrückliche Festlegung einer Mindestgröße von 0,90 m x 1,20 m eine Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers dar, die es den Bauaufsichtsbehörden ermögliche, die Einhaltung der Vorschrift ohne größeren Aufwand festzustellen. Gerade bei der Errichtung eines Neubauvorhabens habe der Bauherr auch regelmäßig die Möglichkeit und die Verpflichtung, das Vorhaben unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften zu planen.
Die dogmatisch klar begründete Entscheidung vermeidet es, rechtsgrundsätzlich zu der Frage Stellung zu nehmen, ob in allen Fällen, in denen die Bauordnung Mindestwerte vorgibt, eine Abweichung stets abgelehnt werden muss. Dabei unterscheidet das Oberverwaltungsgericht wie in anderen jüngst veröffentlichten Entscheidungen zum Brandschutzrecht erneut deutlich zwischen den Anforderungen an Neubauvorhaben und an Bestandsgebäuden.
Erscheinungsdatum: 12.03.2009

