„Kampf ums Altpapier“

Der „Kampf ums Altpapier“ zwischen Kommunen und privaten Entsorgern ist beendet. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit seiner Entscheidung am 18.06.2009 zugunsten der Kommunen „ein Machtwort gesprochen“.

Private Haushalte müssen ihren Hausmüll einschließlich seiner verwertbaren Bestandteile grundsätzlich den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern überlassen. Zudem hat es die Voraussetzungen der im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) geschaffenen Ausnahme (§ 13 Abs. 3 Nr. 3) von diesem Grundsatz hinsichtlich der zulässigen Sammlungen eng gefasst.

Die Frage nach der Entsorgung des Hausmülls war bereits von mehreren Gerichten unterschiedlich entschieden worden, bevor sie dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. So hatte das Verwaltungsgericht Dresden zugunsten der Kommunen entschieden; das niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg wiederum hatte den privaten Unternehmen Recht gegeben. Von Kiel aus war der Streit dann vor das Bundesverwaltungsgericht gelangt.

Die Stadt hatte in einer Anordnung einem privaten Unternehmen die Abfallentsorgung mit der Begründung untersagt, dass diese Tätigkeit die Planungssicherheit und Funktionsfähigkeit der kommunalen Abfallentsorgung beeinträchtige. Die II. Instanz entschied, gestützt auf eine weite Auslegung des § 13 KrW-/AbfG, gegen diese Anordnung. Gemäß § 13 Abs. 1 KrW/AbfG entfällt im Falle, dass der Besitzer des Hausmülls zur Verwertung in der Lage ist; die Pflicht zur Überlassung des Mülls an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Das Oberlandesgericht verstand hierunter auch die Beauftragung eines Dritten mit der Verwertung.

Diese Auslegung lehnt das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich ab. Die besagte Pflicht entfalle nur, wenn der Besitzer den Abfall persönlich verwerten könne.

Auch hinsichtlich der Interpretation des § 13 Abs. 3 Nr. 3 KrW/AbfG nahm es eine andere Position ein als das Oberverwaltungsgericht. Der Sammlungsbegriff des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes schließe Tätigkeiten aus, die auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem sammelnden Unternehmen und den privaten Haushalten nach Art eines Entsorgungsträgers in dauerhaften festen Strukturen gegen Entgelt abgewickelt werden. Ferner stehe das überwiegende öffentliche Interesse einer gewerblichen Sammlung nicht erst bei einer Existenzgefährdung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungssystems entgegen, sondern schon dann, wenn die Sammlungstätigkeit nach ihrer konkreten Ausgestaltung mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf die Organisation und die Planungssicherheit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach sich zieht.

Zur Prüfung dieser engeren Voraussetzungen hat das Bundesverwaltungsgericht die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Erscheinungsdatum: 07.08.2009