Dr. Jochen Hentschel

Tel. +49(0)221/9 51 90-84
Fax +49(0)221/9 51 90-94
j.hentschel@cbh.de

Hochwasserschutz: Kein Klagerecht für Naturschutzverbände

Naturschutzverbände, die Infrastruktur- oder sonstige Vorhaben mit einer Verbandsklage angreifen, können sich nicht darauf berufen, dass das Vorhaben den Hochwasserschutz verletze. Sie können ihre Klage nur auf die Verletzung speziell naturschutzrechtlicher Belange stützen. Hierzu gehört der Hochwasserschutz, so das Niedersächsische Oberverwaltungsrecht in einer aktuellen Entscheidung, nicht.

Anders als Privatpersonen haben anerkannte Naturschutzverbände die Möglichkeit, Infrastruktur– oder sonstige Vorhaben auch dann gerichtlich anzugreifen, wenn sie durch ein Vorhaben gar nicht in eigenen Rechten – etwa in ihrem Eigentum – verletzt sind. Spezialvorschriften in den Landschafts- und Naturschutzgesetzen der Bundesländer und dem Bundesnaturschutzgesetz (§ 61 Abs. 2) räumen ihnen diese Möglichkeit ein. Das naturschutzrechtliche Verbandsklagerecht ist allerdings beschränkt. Es erlaubt nicht, dass ein klagender Naturschutzverband sich pauschal darauf beruft, dass ein Vorhaben Recht verletzt. Rügen darf er mit seiner Verbandsklage nur die Verletzung von speziell naturschutzrechtlichen Belangen.

In dem Verfahren, das das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 08.01.2009 (Az.: 13 LA 15/08) entschieden hat, hatte sich der klagende Naturschutzverband darauf berufen, dass der Hochwasserschutz zu diesen Belangen gehört. Diese Auffassung hat das Gericht zurückgewiesen:  Hochwasserschutz diene in erster Linie dem Menschen und nicht der Natur.

Erscheinungsdatum: 26.02.2009