EuG: Errichtung von Flughafeninfrastruktur ist wirtschaftliche Tätigkeit i. S. d. EU-Beihilfenrechts
Mit Urteil vom 24.03.2011 (verb. Rs. T-443/08 und T-455/08) hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) entschieden, dass öffentliche Investitionen für die Errichtung der Start- und Landebahn Süd des Flughafens Leipzig/Halle als Beihilfen anzusehen sind.
Die Klage bezog sich auf eine Entscheidung der EU-Kommission aus dem Jahr 2008, in welcher sie eine 350 Mio. Euro betragende Kapitalzuführung der staatlichen Anteilseigner an die Flughafengesellschaft für den Bau der Südbahn als Beihilfe einordnete, diese jedoch für mit dem gemeinsamen Markt vereinbar genehmigte. Die Kläger wandten sich gegen die Einstufung der Förderung als Beihilfe, da nach ihrer Ansicht der Bau oder Ausbau von Flughafeninfrastruktur eine allgemeine regional-, wirtschafts- und verkehrspolitische Maßnahme darstelle.
Das Gericht setzte in seiner Entscheidung voraus, dass der Betrieb eines Regionalflughafens als wirtschaftliche Tätigkeit und damit die Flughafenbetreibergesellschaft als Unternehmen i. S. d. Beihilfenrechts einzustufen sei. Dies entspricht seiner früheren Rechtsprechung in Sachen Ryanair/Kommission (Rs. T-196/04). Neu ist, dass das Gericht nun betont, dass die Errichtung von Flughafeninfrastruktur nicht von ihrer späteren Nutzung getrennt werden könne. Der Flughafenbetreiber habe auch für die durch den Bau von Infrastruktur entstehenden Kosten i.d.R. selbst aufzukommen. Der Umstand, dass die Verkehrsinfrastruktur später allen potentiellen Nutzern zur Verfügung gestellt wird, schließe eine Beihilfe zu Gunsten des Betreibers des Flughafens nicht aus.
Ein öffentliches Flughafenunternehmen könne gleichzeitig Empfänger einer Beihilfe und beihilfegewährende Stelle sein.
Lediglich in einem Punkt korrigierte das Gericht die Entscheidung der Kommission: Die Höhe der zu genehmigenden Beihilfe sei falsch berechnet worden. Die Finanzierung von öffentlichen Aufgaben des Flughafens (wie Sicherheits- und Polizeifunktionen, Flugsicherung etc.) stellten begrifflich keine staatliche Beihilfe dar. Die Kommission habe daher fehlerhaft die Kosten von für solche Bereiche notwendiger Infrastruktur in die Gesamtsumme einbezogen
Das Urteil könnte Auswirkungen auch auf andere Bereiche der öffentlichen Infrastruktur haben. Bislang ist weitgehend ungeklärt, inwiefern die Unterstützung von Unternehmen, die öffentliche Infrastruktureinrichtungen betreiben, dem Beihilfenverbot unterfallen.
Das Urteil macht deutlich, dass öffentliche Unternehmen, die Infrastruktur betreiben und zu diesem Zwecke errichten, nicht vom Anwendungsbereich des Beihilfenrechts ausgenommen sind, soweit der Betrieb der Infrastruktur als „wirtschaftlich“ anzusehen ist.
Damit wird ein weiterer Bereich der öffentlichen Investitionstätigkeit dem EU-Beihilfenrecht und somit der Kontrolle durch die EU-Organe unterworfen.
Abzuwarten bleibt, ob gegen das Urteil Rechtsmittel beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eingelegt werden.
Erscheinungsdatum: 08.04.2011
