
Dr. Tassilo Schiffer
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Eingeschränkte Befugnisse der Landesdenkmalbehörden gegenüber Anlagen des Bundes
Denkmalschutzbehörden der Länder sind grundsätzlich berechtigt, auch hoheitlich genutzte Anlagen der Bundeswasserstraßenverwaltung förmlich unter Schutz zu stellen.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hatte aufgrund einer Klage der Bundeswasserstraßenverwaltung über die Kompetenzverteilung zwischen dem Bund und den Ländern hinsichtlich des Denkmalschutzes für Schifffahrtsanlagen des Bundes zu entscheiden.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Eine Denkmalbehörde hatte Teile einer bundeseigenen Schifffahrtsanlage auf der Grundlage des einschlägigen Denkmalschutzgesetzes vorläufig unter Denkmalschutz gestellt. Nachdem das zuständige Schifffahrtsamt mit Veränderungsarbeiten an der unter Denkmalschutz gestellten Anlage begann, machte die zuständige Landesbehörde geltend, für diese Arbeiten seien eine denkmalpflegerische Genehmigung erforderlich. Hiergegen wandte sich der Bund mit seiner Klage.
Das erst- und letztinstanzlich zuständige BVerwG stellte mit seinem Urteil vom 25.09.2008 (BVerwG 7 A 4.07) klar, dass die Denkmalschutzbehörden der Länder grundsätzlich berechtigt sind, auch hoheitlich genutzte Anlagen förmlich unter Schutz zu stellen. Allerdings seien im vorliegenden Fall die Wasser- und Schifffahrtsbehörden des Bundes berechtigt, auch unter Denkmalschutz stehende Anlagen unabhängig von dem Vorliegen einer denkmalpflegerischen Genehmigung zu verändern bzw. instand zu setzen.
Allerdings hätten sie die denkmalrechtlichen Belange in eigener Zuständigkeit zu berücksichtigen.
Erscheinungsdatum: 24.10.2008
