Eine Überschreitung der Orientierungswerte gemäß DIN 18005 um 5 dB(A) in einem Allgemeinen Wohngebiet kann rechtmäßig sein
Das OVG Münster hat mit seinem Urteil vom 23.10.2009 (Az. 7 D 106/08.NE) die Wirksamkeit eines Bebauungsplans für ein Neubaugebiet trotz bestehender Lärmvorbelastung bestätigt.
Der Bebauungsplan setzte für den Großteil des Plangebiets fünf Allgemeine Wohngebiete fest. Zahlreiche Nutzungen, die gemäß § 4 BauNVO in Allgemeinen Wohngebieten an sich zulässig sind, wurden im Bebauungsplan ausgeschlossen. Im Ergebnis war in weiten Teilen des Plangebietes nur Wohnnutzung zulässig.
Die Antragstellerin im Normkontrollverfahren hielt die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiets für einen sog. „Etikettenschwindel“. Die Gemeinde habe eigentlich ein Reines Wohngebiet schaffen wollen, aufgrund der vorhandenen Lärmbelastung verbunden mit einer Überschreitung der Orientierungswerte gemäß DIN 18005 aber nicht festsetzen können. Nach Ansicht der Gemeinde lag ein „Etikettenschwindel“ bereits deshalb nicht vor, weil trotz der getroffenen Einschränkungen die zulässigen Nutzungen nicht dem eines Reinen Wohngebietes entsprächen. Das OVG Münster schloss sich der Ansicht der planenden Gemeinde an. Zwischen einem Reinen Wohngebiet und dem festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet bestünden, trotz der getroffenen Einschränkungen, noch hinreichende Unterschiede. Mithin fehle es an einem sog. „Etikettenschwindel“.Es stelle auch keinen Abwägungsfehler dar, wenn die planende Gemeinde anstelle eines Reinen ein Allgemeines Wohngebiet festsetze, um eine größere Diskrepanz zwischen den jeweiligen Orientierungswerten gemäß DIN 18005 und der bestehenden Lärmvorbelastung zu vermeiden.
Auch sei im entschiedenen Fall die Überschreitung der Orientierungswerte in Allgemeinen Wohngebieten unbedenklich. Die Einhaltung bzw. Unterschreitung der Orientierungswerte gemäß DIN 18005 sei lediglich „wünschenswert“, um die mit der Eigenart des betreffenden Baugebiets verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor Lärmbelastungen zu erfüllen. Im Rahmen der Abwägung könnten die Orientierungswerte zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung lediglich als Orientierungshilfe herangezogen werden. Eine Überschreitung der Orientierungswerte um bis zu 5 dB(A) könne deshalb durchaus das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein. Mit diese Feststellung folgt das OVG Münster einem älteren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1990.
Schließlich stelle auch ein Verzicht auf passive Lärmschutzmaßnahmen trotz Überschreitung der Orientierungswerte keinen Abwägungsfehler dar. Der notwendige Schallschutz im Rauminneren könne auch ohne passive Schallschutzmaßnahmen gewährleistet sein, wenn die Außenbauteile den Anforderungen der Energiesparverordnung entsprechen. Da der nachts vorhandene Lärmpegel von rd. 50 dB(A) – am Maßstab der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) gemessen – zudem eher niedrig sei, durfte die Gemeinde ohne weitergehende Prüfung davon ausgehen, dass die nach der Energiesparverordnung erforderlichen Bauteile über das erforderliche Schalldämmmaß verfügen. Auch gekippte Fenster wiesen typischerweise noch ein Schalldämmmaß von mindestens 15 dB(A) auf. Selbst bei gekippten Fenstern sei innerhalb der Häuser deshalb mit einer Lärmbelastung von allenfalls 35dB(A) zu rechnen, was ohne Weiteres zumutbar sei.
Das Urteil bestätigt angesichts der zunehmenden Innenentwicklung und daraus resultierender Konflikte zwischen bestehenden Gewerbetrieben und heranrückender Wohnbebauung die Tendenz der Verwaltungsgerichte , pragmatische Lösungen zuzulassen.
Erscheinungsdatum: 26.02.2010

