Ein Meter reicht nicht aus – Aktuelles zur Erschließung im straßenreinigungsrechtlichen Sinne
In einer aktuellen Entscheidung vom 06.05.2011 hat das Oberverwaltungsgerichts Münster klar gestellt, dass ein Weg von ca. 1 Meter Breite nicht ausreichend ist, um einen Erschließungszusammenhang im straßenreinigungsrechtlichen Sinn zu begründen (Az. 9 A 2929/08).
Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks, das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Dieses Haus liegt an einer Straße, die durch die Anlieger selbst gereinigt wird und für die dementsprechend keine Straßenreinigungsgebühren zu zahlen sind. Hinter den Grundstücken verläuft ein Bahndamm, parallel zu dem Bahndamm und entlang der Grundstücksrückseiten befindet sich ein Weg. Dieser Weg verbindet die Hausgärten mit der S-Straße. Der Weg ist von der S-Straße aus betrachtet zunächst 5 Meter breit und verengt sich bis zum klägerischen Grundstück auf eine Breite 2,5 Meter. Die Nutzungsmöglichkeit des Weges ist zunächst über Grunddienstbarkeiten und in Höhe des klägerischen Grundstücks durch das Miteigentum an einer Wegeparzelle von ca. 1 Meter Breite rechtlich gesichert.
Im Jahre 2007 wurden erstmals Erschließungsgebühren für eine Zweiterschließungsmöglichkeit über den Weg erhoben. Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage gegen den Bescheid ab und vertrat die Ansicht, das klägerische Grundstück sei, entgegen der Ansicht der Kläger, sehr wohl (auch) von der S- Straße über den Fußweg im straßenreinigungsrechtlichen Sinne erschlossen. Über den Weg sei der Zugang zu ihrem Grundstück nicht nur tatsächlich möglich, sondern auch rechtlich gesichert. Dabei sei es rechtlich ohne Bedeutung, dass die Wegeparzelle, über die der Weg teilweise führe, ausweislich eines Auszugs aus dem Liegenschaftskatasters der Stadt Köln nur etwa 1 Meter breit sei und damit nur insoweit eine grundbuchrechtliche Sicherung bestehe. Eine nur fußläufige Verbindung reiche für die Erschließung im straßenreinigungsrechtlichen Sinne aus.
Dies sah das Oberverwaltungsgericht Münster nunmehr ausdrücklich anders. Die Stadt Köln habe die Kläger im Ergebnis nicht zu Straßenreinigungsgebühren heranziehen dürfen, weil das Grundstück nicht im Sinne des § 3 Abs. 1 StrReinG NRW von der gereinigten S- Straße erschlossen würde. Zwar sei eine tatsächliche Zugangsmöglichkeit zum Grundstück der Kläger über die Wegeparzelle und andere Flurstücke mit einer tatsächlichen Wegbreite zwischen 5 Meter und 2,5 Meter vorhanden. Diese war jedoch nicht auf der gesamten Länge des Weges in ausreichender Breite rechtlich gesichert. Ein rechtlich gesicherter Weg von lediglich 1 Meter Breite sei nicht ausreichend, um die Möglichkeit einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks zu vermitteln.
Grundsätzlich reiche zwar eine fußläufige Verbindung aus, um eine Nutzung als Gartenland zu vermitteln. Allerdings müsse die Verbindung eine Mindestbreite von 1,5 Metern aufweisen, die der Fußgängerverkehr nach den gegebenen Umständen objektiv beansprucht.
Bemerkenswert an der Entscheidung ist vor allem, dass das Oberverwaltungsgericht eine konkrete Breite genannt hat, die ein Weg aufweisen muss, um einen Erschließungszusammenhang zu begründen. Diese Klarheit ist erfreulich, um für vergleichbare Fälle sowohl den Behörden als auch den Gerichten eine Entscheidungsgrundlage zu bieten.
Erscheinungsdatum: 04.07.2011

