
Lars Christoph
Tel. +49(0)221/9 51 90-80Fax +49(0)221/9 51 90-70
l.christoph@cbh.de
Eilantrag gegen den Bau der A44 in Abschnitt Hessisch Lichtenau-Ost bis Hasselbach weitgehend erfolgreich
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat dem Eilantrag eines in Hessen anerkannten Naturschutzvereins gegen den Neubau der Bundesautobahn A44 östlich von Hessisch Lichtenau weitgehend stattgegeben (BVerwG, Az.: 9 VR 3.08).
Mit dem Projekt der A44 zwischen Kassel und Eisenach soll eine Lücke auf der Autobahnverbindung Rhein/Ruhr-Kassel-Dresden geschlossen werden. Ein Teilabschnitt der neuen Autobahn ist bereits fertig gestellt, ein weiterer aufgrund eines rechtskräftig bestätigten Planfeststellungsbeschlusses im Bau. Im hier betroffenen Teilabschnitt soll die Autobahntrasse in einem engen Korridor zwischen Teilbereichen eines nach europäischem Gemeinschaftsrecht ausgewiesenen Fauna-Flora-Habitat-Gebietes (FFH-Gebietes) verlaufen. Gegen den diesen Teilabschnitt zugrunde liegenden Planfeststellungsbeschluss hat sich ein in Hessen anerkannter Naturschutzverein gewendet. Der Verein macht mit seiner Klage geltend, die geplante Trassenführung verstoße gegen das Gemeinschaftsrecht, da sie Erhaltungsziele des Schutzgebietes erheblich beeinträchtige und eine deshalb erforderliche Abweichungsentscheidung fehle.
Durch die Stattgabe des Eilantrages darf mit Arbeiten zur Vollziehung des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses nicht begonnen werden, ohne dass dies eine Vorentscheidung über den Ausgang des Hauptsacheverfahrens bedeutet. Denn des BVerwG hat seine Entscheidung über den Baustopp aufgrund einer Interessenabwägung getroffen. Es hat hierzu ausgeführt, dass der Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache offen sei. Die Klage werfe eine Vielzahl zum Teil schwieriger tatsächlicher und rechtlicher Fragen des europäischen Naturschutzrechtes auf, die erst im Hauptsacheverfahren verlässlich geklärt werden könnten. Unter diesen Umständen sei es trotz des öffentlichen Interesses an einem zügigen Baubeginn vordringlich, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern, die die Beeinträchtigung gewichtiger, auch gemeinschaftsrechtlich geschützter Gemeinwohlbelange des Naturschutzes zur Folge haben könnten.
Durch die Entscheidung stärkt das BVerwG die Position der anerkannten Naturschutzvereine. Es macht deutlich, dass es gerade bei der Betroffenheit von gemeinschaftsrechtlich geschützten Gemeinwohlbelangen des Naturschutzes nicht ohne weiteres bereit ist, diese Belange hinter öffentlichen Interessen an der zügigen Verwirklichung von Verkehrsprojekten zurückzustellen, wenn im Eilverfahren keine verlässliche Klärung der offenen Fragen herbeigeführt werden kann. Eine derartige Sichtweise - sollte sie sich auch in der Zukunft durchsetzen - birgt die Gefahr, dass sich zahlreiche Infrastrukturprojekte deutlich verzögern werden.
Autor:
Rechtsanwalt Lars Christoph
Tel.: +49(0)221-95190-80
Fax: +49(0)221-95190-70
l.christoph@cbh.de
Erscheinungsdatum: 27.11.2008
