
Dr. Tassilo Schiffer
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Eilantrag des Bürgervereins Köln-Longerich e.V. gegen Kapazitätserweiterung der Restmüllverbrennungsanlage in Köln-Niehl abgewiesen
Das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) hat durch Beschluss vom 15.09.2008 (Az.: 8 B 900/08 K) einen Eilantrag des Bürgervereins Köln-Longerich e.V. gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Kapazitätserweiterung der Restmüllverbrennungsanlage in Köln-Niehl abgelehnt.
Die Bezirksregierung Köln erteilte im Dezember 2007 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, die Verbrennungskapazität der zuvor 559.000 t pro Jahr fassenden Abfallverbrennungsanlage auf 780.000 t pro Jahr zu erhöhen. Bauliche Veränderungen der Anlage sind mit dieser Erweiterung nicht verbunden.
Der Bürgerverein Köln-Longerich e.V. erhob Klage und suchte gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nach. Im Wesentlichen berief er sich darauf, dass die Kapazitätserweiterung zu einer unzumutbaren zusätzlichen Belastung des ohnehin hoch belasteten Kölner Nordens mit Lastkraftwagenverkehr führen werde.
Das OVG lehnte den Antrag ab. Der Bürgerverein könne das Verfahren zwar in eigenem Namen führen, weil das Umweltbundesamt ihm die Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach dem Umweltrechtbehelfsgesetz erteilt habe. Der Antrag sei jedoch unbegründet. Soweit der Antragsteller seine Einwendungen rechtzeitig geltend gemacht habe, stellten diese die Rechtmäßigkeit der Genehmigung nicht in Frage. Die für derartige Anlagen erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung sei durchgeführt worden. Der mit der Kapazitätserweiterung verbundene und der Anlage zurechenbare Verkehrszuwachs auf insgesamt 200 Lkw-Fahrten pro Tag führe voraussichtlich weder zu einer unzumutbaren Lärmbelastung noch zu einer erheblichen Zusatzbelastung an Luftschadstoffen.
Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar.
Erscheinungsdatum: 12.12.2008
