
Lars Christoph
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BVerwG: Windenergieanlagen mit Solarunterstützung zu Forschungszwecken im Außenbereich zulässig (BVerwG 4 C 17.07, BVerwG 4 C 18.07)
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass sich die Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich nach 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB auch auf Solaranlagen erstrecken kann, deren Beitrag zur Deckung des Eigenenergiebedarfs von Windenergieanlagen erforscht werden soll.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich jetzt in zwei Verfahren mit der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von sog. Hybridanlagen zu beschäftigen. Die derartigen Anlagen bestehen im vorliegenden Fall aus einer 20 bzw. 30 m hohen Windenergieanlage, an deren jeweiligem Fuß ein drehbarer Modulträger für eine Beplattung mit Solarzellen angebracht werden soll. Die Hybridanlagen sollen in einer Entfernung von 50 bis 100 m zu jeweils einer im Außenbereich stehenden Großwindenergieanlage mit einer Gesamthöhe von bis zu 120 m aufgestellt werden. Die Klägerin, ein Unternehmen der Windenergienutzung, möchte mit den beiden Hybriden erproben, welchen Beitrag diese als Hilfsenergiequelle für den Eigenenergiebedarf der Großwindenergieanlagen leisten können. Für das Bundesverwaltungsgericht stellte sich nun die Frage, ob für die Hybridanlagen ebenfalls die erleichterte Genehmigungsfähigkeit von Windenergieanlagen im Außenbereich anzuwenden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die beiden Vorinstanzen in ihrer Auffassung bestätigt, dass ein Forschungsbedarf für Hybridanlagen gegeben sei. Zwar seien die von der Klägerin konstruierten Anlagen für eine Unterstützung des Betriebes von Großwindenergieanlagen aktuell nicht interessant, weil es derzeit betriebswirtschaftlich günstiger sei, den Eigenenergiebedarf von Großwindenergieanlagen über das öffentliche Stromnetz oder mit Hilfe von Dieselgeneratoren zu decken. Diese Bedingungen könnten sich aber bei steigenden Kosten des Netzbezuges oder höheren Treibstoffkosten zu Gunsten der Hybridanlagen ändern. Auf eine mögliche Nachfrage in der Zukunft dürfte sich die Klägerin schon jetzt durch die Erprobung solcher Prototypen vorbereiten. Daher seien die Hybridanlagen ebenfalls der Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich über § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu unterstellen.
Lars Christoph, Rechtsanwalt
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Erscheinungsdatum: 13.02.2009
