
Dr. Jochen Hentschel
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Bundesverwaltungsgericht zur Zentrenstärkung durch Einzelhandelskonzept
Gemeinden können zur Zentrenstärkung die Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel in weiten Teilen des Stadtgebiets durch Beschränkungen im Bebauungsplan unterbinden, auch wenn die jeweilige Nutzung im Zentrum bisher noch gar nicht vorhanden war.
Wie das Gericht mitteilt, hat es mit Urteil vom 26.03.2009 (Az. 4 C 21.07) die zu dieser Frage ergangene Entscheidung der Vorinstanz (Oberverwaltungsgericht Münster) bestätigt. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Der Klägerin ging es darum, in einem Mischgebiet in Dortmund einen Lebensmittel-Selbstbedienungsmarkt mit einer Verkaufsfläche von ca. 650 m² zu errichten. Die Stadt Dortmund hatte dies zum Anlass genommen, den Bebauungsplan zu ändern und derartige Nutzungen zur Zentrenstärkung weitestgehend auszuschließen. Das Oberverwaltungsgericht Münster hatte die hiergegen gerichtete Klage mit dem Argument abgewiesen, dass das Ziel der Zentrenstärkung eine ausreichende Rechtfertigung für eine solche Unterbindung von (großflächigen) Einzelhandelsansiedlungen darstellt.
Diese Einschätzung teilte das Bundesverwaltungsgericht. Anhaltspunkte dafür, dass die Stadt Dortmund die sachlichen Grenzen für ein Konzept der Zentrenstärkung überschritten hätte, seien nicht ersichtlich, so die Richter. Auch wenn die jeweiligen Nutzungen im Zentrum bisher kaum oder noch gar nicht vorhanden seien, sei es auf Grundlage eines schlüssigen gesamtstädtischen Konzepts dennoch legitim zu versuchen, derartige Einzelhandelsvorhaben künftig (ausschließlich) im Zentrum anzusiedeln.
Erscheinungsdatum: 03.04.2009
