Lars Christoph

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Bundesverwaltungsgericht: Nahversorgungsbereiche vor Einzelhandel schützen!

Das Bundesverwaltungsgericht hat in zwei Verfahren entschieden, dass auch sog. Nahversorgungsbereiche zentrale Versorgungsbereiche sein können, die vor schädlichen Auswirkungen durch Einzelhandel außerhalb dieses Bereichs zu schützen sind (Az.: 4 C 1.08 und 4 C 2.08).

Kläger der beiden Verfahren waren zwei Lebensmitteldiscounter, die sich gegen die Versagung einer Baugenehmigung bzw. eines Vorbescheides für die Errichtung eines Lebensmitteleinzelhandelsbetriebes in München bzw. Köln wenden.
Nach § 34 Abs. 3 BauGB dürfen von Bauvorhaben, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils an sich zulässig sind, keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. Ziel ist die Erhaltung gewachsener städtebaulicher Strukturen und die Entwicklung integrierter Lagen auch im Interesse der verbrauchernahen Versorgung. Zentrale Versorgungsbereiche sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen – häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote – eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in den beiden Verfahren klargestellt, dass auch solchen Einkaufsbereichen eine Funktion als zentraler Versorgungsbereich zukommen kann, die ein im Wesentlichen fußläufig erreichbares Einzugsgebiet haben und der Nahversorgung dienen. Auch derartige Nahversorgungsbereiche können somit dem durch § 34 Abs. 3 BauGB bezweckten Schutz für zentrale Versorgungsbereiche unterfallen.

In dem Kölner Fall hat das Bundesverwaltungsgericht zudem die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen bestätigt, wonach bei der Prognose, ob schädliche Auswirkungen zu erwarten sind, auch berücksichtigt werden könne, dass die Funktionsfähigkeit des Nahversorgungsbereichs bereits durch zwei andere nahe beieinander liegende Lebensmittelmärkte vorbelastet sei.

In dem Münchener Fall hat das Bundesverwaltungsgericht den Rechtsstreit an den Verwaltungsgerichtshofs zur erneuten Würdigung der tatsächlichen Umstände zurückverwiesen, weil dieser sich bei der Prognose der städtebaulichen Auswirkungen des Vorhabens allein an Schwellenwerten orientiert hat, die er den raumordnungsrechtlichen Regelungen des Landesentwicklungsprogramms entnommen hat. Solche landesplanerischen Zielvorgaben sind jedoch für die Beurteilung der baurechtlichen Zulässigkeit eines einzelnen Vorhabens am Maßstab des § 34 Abs. 3 BauGB ungeeignet.

Mit den beiden Urteilen hat das Bundesverwaltungsgericht den Schutz zentraler Versorgungsbereiche über die Regelung des § 34 Abs. 3 BauGB ausgeweitet und verstärkt. Auch Nahversorgungsbereiche unterfallen nunmehr den zentralen Versorgungsbereichen i. S. d. § 34 Abs. 3 BauGB, so dass ein Bauvorhaben auch auf diese keine schädlichen Auswirkungen haben darf. Mit der Feststellung, dass auch Vorbelastungen von bereits vorhandenen Lebensmittelmärkten bei der Beurteilung der Frage, ob von einem neu hinzutretenden Vorhaben schädliche Auswirkungen zu erwarten sind, berücksichtigt werden können, hat das Bundesverwaltungsgericht zudem auch qualitativ den Schutz von zentralen Versorgungsbereichen verstärkt.

Erscheinungsdatum: 11.01.2010