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Bundesverwaltungsgericht - Kein Dorfgebiet ohne Landwirtschaft

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Ausweisung eines Dorfgebietes in einem Bebauungsplan nur zulässig ist, wenn in ihm auch land- oder forstwirtschaftliche Betriebe untergebracht werden können. (BVerwG v. 23.04.2009, Az.: 4 CN 5.07)

Grundlage des Verfahrens vor dem BVerwG war ein gegen einen Bebauungsplan gestellter Normenkontrollantrag. Der mit der Normenkontrolle angegriffene Bebauungsplan weist in der Ortsmitte eines landwirtschaftlich geprägten Ortsteils ein Dorfgebiet mit drei Bauplätzen aus, auf denen nach den Feststellungen des zuständigen Oberverwaltungsgerichts (OVG) ausschließlich Wohngebäude möglich sind. Das in I. Instanz mit der Normenkontrolle befasste OVG sah hierin keinen Rechtsverstoß. Zur Begründung hatte das OVG ausgeführt, dass der Plangeber sich darauf beschränken könne, ein vorhandenes faktisches Dorfgebiet in der Weise zu gliedern, dass nur ein Teil desselben mit bestimmten, im Dorfgebiet zulässigen Nutzungen überplant wird. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der überplante Teil mit dem in der Planumgebung weiterhin vorhandenen faktischen Dorfgebiet eine Einheit bildet und in dieser Einheit die allgemeine Zweckbestimmung eines Dorfgebietes gewahrt ist. Dies sah das OVG im vorliegenden Fall, in dem eine Wohnnutzung überplant wurde und außerhalb des Plangebietes noch landwirtschaftliche Betriebe gelegen waren, als gegeben an.

Das BVerwG ist dieser Auffassung indes nicht gefolgt. Es hat den Bebauungsplan im Hinblick auf das festgesetzte Dorfgebiet für unwirksam erklärt. Zur Begründung verweist das BVerwG auf die Zweckbestimmung eines Dorfgebietes nach § 5 Baunutzungsverordnung. Danach dienen Dorfgebiete der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der zur Versorgung der Bewohner des Gebietes dienenden Handwerksbetrieben. Diese Zweckbestimmung ist nach Ansicht des BVerwG nur gewahrt, wenn im Plangebiet selbst auch Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe untergebracht werden können. Nicht ausreichend sei es hingegen, wenn lediglich in der nicht mehr zum Plangebiet gehörenden Umgebung derartige Betriebe vorhanden seien.

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Erscheinungsdatum: 07.05.2009