
Dr. Jochen Hentschel
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Bundesverfassungsgericht: Grundsatzurteil zur Privatisierung hoheitlicher Aufgaben
Die Privatisierung des hessischen Maßregelvollzugs ist verfassungsgemäß. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 18.01.2012 (2 BvR 133/10) festgestellt und sich dabei auch ausführlich mit der Zulässigkeit einer Privatisierung von hoheitlichen Aufgaben im Allgemeinen auseinandergesetzt.
In seinem Urteil hebt das Bundesverfassungsgericht hervor, dass die Ausübung hoheitlicher Befugnisse in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes vorbehalten bleiben muss. (vgl. Art. 33 Abs. 4 Grundgesetz). Von diesem Grundsatz dürfe jedoch in Ausnahmefällen abgewichen werden. Fiskalische Gesichtspunkte allein seien jedoch nicht ausreichend, um einen Ausnahmefall zu begründen, dürften aber, so das Bundessverfassungsgericht weiter, mit in die Privatisierungsentscheidung einfließen. Letztlich entscheidend für die Zulässigkeit der Privatisierung ist, wie sich dem Urteil entnehmen lässt, die Frage, ob die Privatisierung mit dem Demokratieprinzip und den Grundrechten der von ihr Betroffenen vereinbar ist. Dies sei, so das Bundesverfassungsgericht, bei der Privatisierung des hessischen Maßregelvollzugs, bei der es sich lediglich um eine sog. formelle Privatisierung handle, im Ergebnis der Fall.
Erscheinungsdatum: 31.01.2012
