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Bundestag beschließt Reform des Naturschutzrechts
Als Konsequenz aus dem Scheitern des Umweltgesetzbuches im Februar hat der Bundestag am 19.06.2009 ein neues, bundeseinheitliches Naturschutzrecht beschlossen.
Während der Bund im Naturschutzrecht vor der Föderalismusreform lediglich einen Rahmen für die Ländergesetze setzen konnte, hat er nun die Kompetenz für umfassende Regelungen. Sollte er diese Gesetzgebungskompetenz nicht ausfüllen, können die Länder ab dem 1.1.2010 auch von derzeit noch geltenden Rahmenregelungen im Bundesnaturschutzgesetz in weitem Umfang abweichen. Dies könnte eine Rechtszersplitterung zur Folge haben, die sich als bürokratische Belastung und Investitionsbremse auswirken könnte. Weder der Wirtschaft noch der Umwelt wäre damit gedient.
Es ist daher zu begrüßen, dass die Reform des Naturschutzrechts auf Bundesebene noch in dieser Legislaturperiode abgeschlossen werden soll. Mit dem Beschluss des entsprechenden Gesetzes durch den Bundestag am 19.06.2009 ist ein wichtiger Schritt getan. Am 10.7.2009 steht das Reformgesetz auf der Tagesordnung des Bundesrates.
Der vom Bundestag beschlossene Entwurf eines neuen Bundesnaturschutzgesetzes orientiert sich mit seinen Regelungen der Materien, die bisher den Ländergesetzen vorbehalten waren, an deren bewährten Lösungen. Insbesondere wurden die Regelungen zur äußerst praxisrelevanten Eingriffsregelung um bundeseinheitliche Grundlagen zur Bevorratung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Ökokonto und Flächenpool) ergänzt. Ein weiterer neuer Regelungsbereich, der bisher der Länderkompetenz zugehörte, ist der allgemeine Artenschutz. Im Laufe der Beratungen ist zudem eine Vorschrift zu einer neuen Schutzgebietskategorie, dem „Nationalen Naturmonument“, hinzugetreten.
Parallel zum neuen Naturschutzrecht hat der Bundestag drei weitere Umweltgesetze beschlossen. So soll auch das Wasserrecht einer umfassenden Regelung auf Bundesebene zugeführt werden. Daneben hat der Bundestag ein Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung auf den Weg gebracht, das ein Nutzungsverbot von Solarien für Personen unter 18 Jahren vorsieht. Schließlich wurde das Gesetz zur Rechtsbereinigung im Umweltrecht beschlossen, das unter anderem ebenfalls bisherige bundesrechtliche Rahmenregelungen – etwa zur Umweltverträglichkeitsprüfung – durch Vollregelungen ersetzt.
Autor:
Rechtsanwältin Dr. Cornelia Wellens
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Erscheinungsdatum: 03.07.2009
