Christopher Küas

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Bürgerbegehren und Bauleitplanung

Am 21.12.2011 ist die Änderung des § 26 GO NRW in Kraft getreten. Die Gesetzesänderung ermöglicht Bürgerbegehren über die Entscheidung zur Einleitung eines Bauleitplanverfahrens.

Nach den bisherigen Regelungen zum Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in der nordrhein-westfälischen Gemeindeordnung (GO NRW) waren Bürgerbegehren über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen unzulässig. Nach der Novellierung des § 26 Abs. 5 Ziff. 5 GO NRW ist ein Bürgerbegehren über die Entscheidung über die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens nunmehr zulässig.

Ausgehend vom Wortlaut der Vorschrift sind sog. initiierende Bürgerbegehren zur Einleitung eines Bauleitplanverfahrens zulässig. Die Bürger in Nordrhein-Westfalen sollen somit künftig über das „Ob“ eines Bauleitplanverfahrens entscheiden können. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die Bürger aber auch über die Aufhebung eines Aufstellungsbeschlusses entscheiden können. Bürgerentscheidungen über Planungsentscheidungen, die das Ergebnis eines nach dem Baugesetzbuch vorgegebenen Abwägungsprozesses sind, sind weiterhin nicht zulässig.

Ergebnis der Novelle ist, dass künftig auch bereits gefasste Aufstellungsbeschlüsse über Bauleitplanverfahren nach dem Willen des Landesgesetzgebers von einem Bürgerbegehren aufgegriffen werden können. Aufgrund der Tatsache, dass der nordrhein-westfälische Gesetzgeber keine Übergangsregelungen für bereits laufende Aufstellungsverfahren getroffen hat, gilt die Neuregelung ab sofort.

Die Möglichkeiten zur Einleitung eines Bürgerbegehrens gegen einen Bauleitplan werden allerdings durch die Fristenregelung des § 26 Abs. 3 GO NRW eingeschränkt. Demnach muss in den Fällen, in denen sich ein Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Rates richtet, sechs Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht werden. Diese Fristenregelung stellt somit eine hohe Hürde für die Einleitung von Bürgerbegehren gegen Bauleitpläne dar.

Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber hat Bürgerbegehren nunmehr auch bewusst im Rahmen der Bauleitplanung zugelassen. Es bleibt mit Spannung abzuwarten, wie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Möglichkeiten von Bürgerbegehren bei der Einleitung von Bauleitplanverfahren interpretiert.

Erscheinungsdatum: 17.01.2012